15.11.2024
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Dokument-Nr. 2402

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss04.05.2006

„Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH“ kann mit Handy-TV zur Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft startenLandesanstalt für Kommunikation gewinnt Eilverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart

In dem Eilverfahren wegen der dem Unternehmen "Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH" (MFD) von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) zugewiesenen Übertra­gungs­ka­pa­zitäten für das sogenannte „Handy-TV“ hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart den Antrag der Walk´n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbH zurückgewiesen. Damit blieb der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg und Handy-TV kann nach dem derzeitigen Stand der Dinge in Stuttgart wie auch in den anderen WM-Spielorten wie geplant zur Fußba­ll­welt­meis­ter­schaft auf Sendung gehen.

Die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg wies mit Bescheid vom 17.03.2006 der MFD GmbH (die am 17.10.2005 ausge­schriebenen) Übertra­gungs­ka­pa­zitäten zur Durchführung eines Versuch­s­projekts als Platt­form­be­treiber, der Rundfunkdienste im DMB-Standard anbietet, bis zum 31.03.2014 zu und lehnte zugleich u.a. den Zuwei­sungs­antrag von Walk´n Watch ab. Digital-Multimedia-Broadcasting (DMB) ist ein international standa­r­di­siertes Übertra­gungs­ver­fahren, welches Rundfunkdienste (Fernsehen, Hörfunk und Mediendienste) auf dem Handy ermöglicht. Es sind bis zu vier Fernseh- und zwei Hörfunk-Kanäle geplant. Die Kapazi­täts­zu­weisung basierte auf einem länder­über­greifend abgestimmten Ausschrei­bungs­ver­fahren unter Beteiligung aller Landes­me­di­e­n­an­stalten. Den von Walk´n Watch gegen die Zuwei­sungs­ent­scheidung eingelegten Widerspruch wies die Landesanstalt für Kommunikation mit Wider­spruchs­be­scheid vom 25.04.2006 zurück.

Am 29.03.2006 stellte die Walk´n Watch GmbH beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie machte u.a. geltend, der Zuwei­sungs­be­scheid sei rechtswidrig. Pilotprojekte müssten ihrer Natur nach rückholbar und zeitlich eng befristet sein. Hier sei jedoch eine Zuweisung für einen Zeitraum von acht Jahren erfolgt. Dies sei aber genau der Zeitraum, für den eine Zuweisung von Übertra­gungs­ka­pa­zitäten im Regelbetrieb erteilt werde. Durch die länder­über­greifende Veranstaltung von Handy-TV im DMB-Standard entstünden zudem faktische Bindungs­wir­kungen für die Zuwei­sungs­ent­schei­dungen der anderen Landes­me­di­e­n­an­stalten. Ein Pilotprojekt, das auf ein bundesweites Versuchsprojekt hinauslaufe, könne nicht durch § 16 des Landes­me­di­en­ge­setzes - LMedienG - legitimiert werden.

Die 1. Kammer hat den Antrag von Walk´n Watch zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

§ 16 LMedienG biete voraussichtlich eine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage für ein Pilotprojekt für Handy-TV im DMB-Standard mit länder­über­grei­fendem Charakter. Der Versuch­s­cha­rakter werde auch bei einer Laufzeit von acht Jahren auch aufgrund der Einwir­kungs­mög­lich­keiten während des Versuchs gewahrt. Die Auswah­l­ent­scheidung (nach § 21 Abs. 3 LMedienG) halte sich im Rahmen des der Landesanstalt für Kommunikation zustehenden weiten Beurtei­lungs­spielraums. Die Kammer könne nicht feststellen, dass die Entscheidung aufgrund eines unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalts getroffen worden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 04.05.2006

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