Verwaltungsgericht Stade Urteil27.10.2010
Keine Genehmigung zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule an drei StandortenVorgesehener Gesamtschulunterricht ist an unterschiedlichen Standorten nicht gewährleistet
Das Verwaltungsgericht Stade hat die Klage eines Landkreises gegen die Ablehnung der Genehmigung zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule verteilt auf drei gemeindeübergreifende Standorte unter gleichzeitiger Auflösung der dort befindlichen Haupt- und Realschulen abgewiesen.
Im vorliegenden Rechtsfall hat der Landkreis Osterholz als Schulträger vor dem Hintergrund zurückgehender Schülerzahlen an den Haupt- und Realschulen in drei Gemeinden bei der Landesschulbehörde beantragt, die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule verteilt auf drei gemeindeübergreifende Standorte unter gleichzeitiger Auflösung der dort befindlichen Haupt- und Realschulen zu genehmigen.
81 % der Eltern für Konzept
Für dieses Konzept sprachen sich bei einer vom Landkreis Osterholz im März 2009 durchgeführten Befragung rund 81 % der befragten Eltern aus. Die Ablehnung der Genehmigung zur Errichtung dieser Integrierten Gesamtschule durch die Landesschulbehörde hat das Verwaltungsgericht Stade bestätigt.
Bildungsauftrag nicht genügend sichergestellt
Das Gericht hat in seiner Urteilsgründen maßgeblich darauf abgestellt, dass der an allen drei Gesamtschulstandorten vorgesehene Gesamtschulunterricht jedenfalls schon wegen der an zwei Standorten lediglich vorgesehenen Zweizügigkeit nicht hinreichend gewährleistet ist und deshalb die Annahme der Landesschulbehörde, dass der Bildungsauftrag bei dieser speziellen Ausgestaltung einer IGS nicht - wie das Niedersächsische Schulgesetz es fordere - sichergestellt sei, nicht zu beanstanden ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stade/ra-online