03.12.2024
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Dokument-Nr. 10649

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Verwaltungsgericht Stade Urteil27.10.2010

Keine Genehmigung zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule an drei StandortenVorgesehener Gesamt­s­chul­un­terricht ist an unter­schied­lichen Standorten nicht gewährleistet

Das Verwal­tungs­gericht Stade hat die Klage eines Landkreises gegen die Ablehnung der Genehmigung zur Errichtung einer Integrierten Gesamtschule verteilt auf drei gemein­de­über­greifende Standorte unter gleichzeitiger Auflösung der dort befindlichen Haupt- und Realschulen abgewiesen.

Im vorliegenden Rechtsfall hat der Landkreis Osterholz als Schulträger vor dem Hintergrund zurückgehender Schülerzahlen an den Haupt- und Realschulen in drei Gemeinden bei der Landesschulbehörde beantragt, die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule verteilt auf drei gemein­de­über­greifende Standorte unter gleichzeitiger Auflösung der dort befindlichen Haupt- und Realschulen zu genehmigen.

81 % der Eltern für Konzept

Für dieses Konzept sprachen sich bei einer vom Landkreis Osterholz im März 2009 durchgeführten Befragung rund 81 % der befragten Eltern aus. Die Ablehnung der Genehmigung zur Errichtung dieser Integrierten Gesamtschule durch die Landes­schul­behörde hat das Verwal­tungs­gericht Stade bestätigt.

Bildungsauftrag nicht genügend sichergestellt

Das Gericht hat in seiner Urteilsgründen maßgeblich darauf abgestellt, dass der an allen drei Gesamt­s­chul­stan­dorten vorgesehene Gesamt­s­chul­un­terricht jedenfalls schon wegen der an zwei Standorten lediglich vorgesehenen Zweizügigkeit nicht hinreichend gewährleistet ist und deshalb die Annahme der Landes­schul­behörde, dass der Bildungsauftrag bei dieser speziellen Ausgestaltung einer IGS nicht - wie das Nieder­säch­sische Schulgesetz es fordere - sichergestellt sei, nicht zu beanstanden ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Stade/ra-online

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