21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.

Dokument-Nr. 34381

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Verwaltungsgericht Stade Beschluss26.06.2024

Ausnah­me­ge­neh­migung zur Tötung eines Wolfes darf nicht vollzogen werden

Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 hat die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stade in dem Verfahren 1 B 896/24 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine vom Landkreis Stade unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Ausnah­me­ge­neh­migung zur Tötung eines Wolfes wieder­her­ge­stellt.

Die Kammer kommt nach einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Eilbe­dürf­tigkeit summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch gegen die erteilte Ausnah­me­ge­neh­migung nach derzeitigem Stand Erfolg haben wird. Damit darf die Ausnah­me­ge­neh­migung zur Tötung eines Wolfes zurzeit nicht vollzogen werden.

Die Kammer hat offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vorliegen, denn die Ausnah­me­ge­neh­migung erweise sich bei summarischer Prüfung deshalb als rechtswidrig, weil gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nur zugelassen werden dürfe, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben seien. Der insoweit geltenden Nachweispflicht sei der Antragsgegner nicht nachgekommen. Ausgehend von zwei Rissereignissen innerhalb derselben Deich­schafsherde habe der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass künftig weitere Herden­schutz­maß­nahmen als zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ausscheiden. Als Minde­st­an­for­derung für die sog. Alter­na­ti­ven­prüfung sei zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiere, die sich hierzu in dem von der Umwelt­mi­nis­ter­kon­ferenz im Oktober 2021 beschlossenen Praxisleitfaden zur Erteilung arten­schutz­recht­licher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen fänden. Hinter den dort niedergelegten fachlichen Anforderungen wie etwa zur Mindesthöhe eines Herden­schutz­zaunes auch für die sich am Deich aufhaltende Schafherde bleibe die Begründung des Bescheides zurück. Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, warum im konkreten Fall ein wasserseitiger Zaun technisch nicht umsetzbar oder nicht zumutbar sein soll. Zudem sei der Antragsgegner nicht auf die Frage eingegangen, warum im konkreten Fall als weitere Herden­schutz­maßnahme eine Behirtung oder Verbringung in einen Nachtpferch nicht in Frage kommen soll.

Auch entbehre die Begründung in der Ausnah­me­ge­neh­migung, warum der Einsatz von Herden­schutz­hunden für Schafherden am Deich keine zumutbare Alternative zum Abschuss des Wolfes darstelle, einen Bezug zum konkreten Fall.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er ist inzwischen mit der Beschwerde vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht angefochten worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Stade, ra-online (pm/pt)

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