Die Kammer kommt nach einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Eilbedürftigkeit summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung nach derzeitigem Stand Erfolg haben wird. Damit darf die Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes zurzeit nicht vollzogen werden.
Die Kammer hat offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vorliegen, denn die Ausnahmegenehmigung erweise sich bei summarischer Prüfung deshalb als rechtswidrig, weil gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nur zugelassen werden dürfe, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben seien. Der insoweit geltenden Nachweispflicht sei der Antragsgegner nicht nachgekommen. Ausgehend von zwei Rissereignissen innerhalb derselben Deichschafsherde habe der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass künftig weitere Herdenschutzmaßnahmen als zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ausscheiden. Als Mindestanforderung für die sog. Alternativenprüfung sei zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiere, die sich hierzu in dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen fänden. Hinter den dort niedergelegten fachlichen Anforderungen wie etwa zur Mindesthöhe eines Herdenschutzzaunes auch für die sich am Deich aufhaltende Schafherde bleibe die Begründung des Bescheides zurück. Ebenso wenig sei nachgewiesen worden, warum im konkreten Fall ein wasserseitiger Zaun technisch nicht umsetzbar oder nicht zumutbar sein soll. Zudem sei der Antragsgegner nicht auf die Frage eingegangen, warum im konkreten Fall als weitere Herdenschutzmaßnahme eine Behirtung oder Verbringung in einen Nachtpferch nicht in Frage kommen soll.
Auch entbehre die Begründung in der Ausnahmegenehmigung, warum der Einsatz von Herdenschutzhunden für Schafherden am Deich keine zumutbare Alternative zum Abschuss des Wolfes darstelle, einen Bezug zum konkreten Fall.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er ist inzwischen mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Stade, ra-online (pm/pt)