21.11.2024
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Dokument-Nr. 9429

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Urteil24.03.2010Verwaltungsgericht Stade1 A 1239/08
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Verwaltungsgericht Stade Urteil24.03.2010

VG Stade: Wasser­ver­bands­beitrag nach einem pauschalen Maßstab für versiegelte Flächen rechtmäßigPauschalierte Heranziehung zu einem Erschwer­nis­beitrag für tatsächlich unversiegelte Flächen hinreichend abgemildert

Die Heranziehung von Grund­s­tücks­ei­gen­tümern – als Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes – zu Wasser­ver­bands­bei­trägen für stark versiegelte Flächen ist zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stade.

Dieser so genannte Erschwer­nis­beitrag wird zusätzlich zum Wasser­ver­bands­beitrag je nach Einstufung der Grund­s­tücks­fläche als leicht versiegelt, mitteldicht versiegelt oder stärker versiegelt in unter­schied­licher Höhe nach einem Flächenmaßstab erhoben. Zur Berechnung des Erschwer­nis­beitrags anhand der Grund­s­tücks­flächen greifen die beklagten Wasser- und Bodenverbände auf die Eintragung der Grund­s­tücks­fläche im Liegen­schafts­ka­taster zurück. Diese Verfahrensweise - so die Rüge der Kläger - führe zu einer pauschalen Übernahme von nach dem Liegen­schafts­ka­taster als versiegelt ausgewiesenen Flächengrößen, obwohl tatsächlich vor Ort oft nur ein geringer Teil der Grund­s­tücks­fläche versiegelt sei und der überwiegende Teil der Flächen nicht versiegelt sei. Dies habe aus Sicht der Kläger die nachteilige Folge, dass sie den Erschwer­nis­beitrag auch für tatsächlich nicht versiegelte Flächen leisten müssten.

Beitrags­er­hebung nach einem pauschalen Flächenmaßstab steht im Einklang mit Nieder­säch­sischem Wassergesetz

Diese Argumentation hat das Verwal­tungs­gericht nicht durchgreifen lassen. Die Beitrags­er­hebung nach einem pauschalen Flächenmaßstab steht nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts vielmehr im Einklang mit der vom Gesetzgeber im Nieder­säch­sischen Wassergesetz angelegten Berech­nungsweise. Sie sei insbesondere nicht unver­hält­nismäßig und bedürfe nicht der Schaffung und Anwendung einer Härte­fa­ll­re­gelung für den Einzelfall, weil der in die Berechnung ebenfalls einfließende Erschwer­nis­faktor zu Gunsten der Grund­s­tücks­ei­gentümer bewusst sehr niedrig angesetzt sei und damit die tatsächliche Abfluss­ge­schwin­digkeit des Wassers von versiegelten Flächen nur sehr eingeschränkt abgebildet werde. Dadurch werde die pauschalierte Heranziehung zu einem Erschwer­nis­beitrag auch für tatsächlich unversiegelte Flächen hinreichend abgemildert. Zudem könnten Grund­s­tücks­ei­gentümer die Veranlagung unversiegelter Flächen dadurch vermeiden, dass sie gegenüber dem Liegen­schafts­ka­taster den Nachweis der fehlenden Versiegelung erbrächten und so auf eine Berichtigung des Liegen­schafts­ka­taster hinwirkten.

Quelle: ra-online, VG Stade

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