Dokument-Nr. 9429
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Verwaltungsgericht Stade Urteil24.03.2010
VG Stade: Wasserverbandsbeitrag nach einem pauschalen Maßstab für versiegelte Flächen rechtmäßigPauschalierte Heranziehung zu einem Erschwernisbeitrag für tatsächlich unversiegelte Flächen hinreichend abgemildert
Die Heranziehung von Grundstückseigentümern – als Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes – zu Wasserverbandsbeiträgen für stark versiegelte Flächen ist zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stade.
Dieser so genannte Erschwernisbeitrag wird zusätzlich zum Wasserverbandsbeitrag je nach Einstufung der Grundstücksfläche als leicht versiegelt, mitteldicht versiegelt oder stärker versiegelt in unterschiedlicher Höhe nach einem Flächenmaßstab erhoben. Zur Berechnung des Erschwernisbeitrags anhand der Grundstücksflächen greifen die beklagten Wasser- und Bodenverbände auf die Eintragung der Grundstücksfläche im Liegenschaftskataster zurück. Diese Verfahrensweise - so die Rüge der Kläger - führe zu einer pauschalen Übernahme von nach dem Liegenschaftskataster als versiegelt ausgewiesenen Flächengrößen, obwohl tatsächlich vor Ort oft nur ein geringer Teil der Grundstücksfläche versiegelt sei und der überwiegende Teil der Flächen nicht versiegelt sei. Dies habe aus Sicht der Kläger die nachteilige Folge, dass sie den Erschwernisbeitrag auch für tatsächlich nicht versiegelte Flächen leisten müssten.
Beitragserhebung nach einem pauschalen Flächenmaßstab steht im Einklang mit Niedersächsischem Wassergesetz
Diese Argumentation hat das Verwaltungsgericht nicht durchgreifen lassen. Die Beitragserhebung nach einem pauschalen Flächenmaßstab steht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vielmehr im Einklang mit der vom Gesetzgeber im Niedersächsischen Wassergesetz angelegten Berechnungsweise. Sie sei insbesondere nicht unverhältnismäßig und bedürfe nicht der Schaffung und Anwendung einer Härtefallregelung für den Einzelfall, weil der in die Berechnung ebenfalls einfließende Erschwernisfaktor zu Gunsten der Grundstückseigentümer bewusst sehr niedrig angesetzt sei und damit die tatsächliche Abflussgeschwindigkeit des Wassers von versiegelten Flächen nur sehr eingeschränkt abgebildet werde. Dadurch werde die pauschalierte Heranziehung zu einem Erschwernisbeitrag auch für tatsächlich unversiegelte Flächen hinreichend abgemildert. Zudem könnten Grundstückseigentümer die Veranlagung unversiegelter Flächen dadurch vermeiden, dass sie gegenüber dem Liegenschaftskataster den Nachweis der fehlenden Versiegelung erbrächten und so auf eine Berichtigung des Liegenschaftskataster hinwirkten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2010
Quelle: ra-online, VG Stade
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