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Dokument-Nr. 527

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Entscheidung12.05.2005

Keine Umgehung des deutschen Fahrer­laub­nis­rechts durch EU-Fahrerlaubnisse Entscheidung zum "Führer­schein­tou­rismus"

Der deutsche Antragsteller will mit seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führen. Das Landratsamt als Fahrer­laub­nis­behörde hat ihm dies untersagt. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 12.5.2005 ab.

Vorausgegangen war eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in den 90er-Jahren. Nach diesem Vorfall wurde in einem medizinisch-psychologischen Gutachten festgestellt, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum und die Verkehrs­teilnahme zu trennen. In den Folgejahren kam es zu einer weiteren Trunken­heitsfahrt mit 1,97 Promille. Der 2003 gestellte Antrag auf Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis blieb ohne Erfolg, weil der Antragsteller das erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte. Im Herbst 2004 gab der Antragsteller, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, gegegenüber der tschechischen Fahrer­laub­nis­behörde wahrheitswidrig an, dass seine Fahrerlaubnis nie entzogen worden sei und dass bei ihm keine gesund­heit­lichen Probleme vorlägen. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und nach Bestehen der Fahrprüfung erteilte ihm die tschechische Behörde eine Fahrerlaubnis. Nach einer Mitteilung des tschechischen Verkehrs­mi­nis­teriums überprüfen die tschechischen Behörden zur Zeit, ob die durch falsche und unvollständige Angaben erlangte tschechische Fahrerlaubnis gestrichen werden muss. Das Argument des Antragstellers, er habe die Fahrerlaubnis in Tschechien gemacht, weil dies dort um 30 % billiger sei, führte nicht zum Erfolg.

Das Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg in Mannheim die Ausnutzung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland nur möglich ist, wenn zuvor ein Anerken­nungs­ver­fahren erfolgreich durchgeführt wurde. Das Anerken­nungs­ver­fahren, in dem die Fahreignung überprüft wird, sei immer dann notwendig, wenn dem betroffenen Verkehrs­teil­nehmer die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen oder die Wiedererteilung versagt worden ist. Davon abgesehen ist die Fahrer­laub­nis­behörde nach den Ausführungen des Gerichts immer dazu verpflichtet, begründeten Zweifeln an der Fahreignung nachzugehen und ungeeigneten Verkehrs­teil­nehmern die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diesen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrs­si­cherheit stehe nicht entgegen, dass eine EU-Fahrerlaubnis nach europäischem Recht und nach einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Regel von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden muss.

Quelle: Pressemitteilung des VG Sigmaringen vom 20.05.2005

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