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27.04.2026 

Dokument-Nr. 35934

Sie sehen einen Buckelwal im Meer.
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Beschluss22.04.2026Verwaltungsgericht Schwerin3 B 1168/26 SN u.a.
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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss22.04.2026

Gestrandeter Wal Timmy: 19 erfolglose Eilanträge beschäftigen die für Tierschutzrecht zuständige Kammer des Verwal­tungs­ge­richts SchwerinSämtlichen Antragstellern fehlt die Antragsbefugnis

Bei dem Verwal­tungs­gericht Schwerin sind in der Folge der Strandung des Buckelwales vor der Insel Poel Anträge, Klagen und Anfragen eingegangen. Mit bislang insgesamt 19 Eilanträgen war die u. a. für das Tierschutzrecht zuständige Kammer des Gerichts befasst. Sämtliche Anträge blieben mangels Antragsbefugnis der jeweiligen Antragsteller erfolglos. Ein Teil der Anträge wurde zurückgenommen.

Unter der Antragsbefugnis versteht man die Möglichkeit, ein eigenes Recht geltend machen zu können. In Ausnahmefällen können anerkannte Umweltverbände klage- und entsprechend antragsbefugt sein. Solche Fälle waren sämtlich nicht gegeben. Die Antragsbefugnis ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages an das Gericht. Solange ein Antrag nicht zulässig ist, wie beispielsweise auch bei Versäumen einer Klage- oder Antragsfrist, ist das Gericht nicht berufen, die Streitsache in der Sache (inhaltlich) zu entscheiden. Das grundsätzliche Erfordernis einer Antragsbefugnis verhindert nach der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung so genannte Popularklagen.

Die Anträge waren überwiegend auf die Einleitung von Rettungs­maß­nahmen, auf die Überprüfung der behördlichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang, aber auch auf das Unterlassen von Rettungs­maß­nahmen gerichtet. Sie stützten sich insbesondere auf tierschutz­rechtliche und natur­schutz­rechtliche Gründe.

Einstellung der Rettungs­maß­nahmen gefordert

Der Antragsteller des Verfahrens 3 B 1168/26 SN forderte z.B. die Einstellung der Rettungs­maß­nahmen. Das Gericht wies auch diesen Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis zurück.

Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich

Es führte aus: "Die Notwendigkeit einer Antragsbefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO analog. Danach muss der Antragsteller (plausibel, schlüssig) darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anord­nungs­an­spruch zustehen kann. Zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrach­tungsweise bestehen oder dem Antragsteller zustehen kann. So liegt der Fall hier, denn der Antragstellerin steht offensichtlich kein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf das hauptsächlich oder hilfsweise begehrte Unterlassen und Handeln zu."

Kein Anspruch aus dem Tierschutz­gesetz und keine Verbandsklage

Ein Anspruch der Antragstellerin ergebe sich dabei insbesondere nicht aus den §§ 1, 2 oder 17 des Tierschutz­ge­setzes. Denn die Normen des Tierschutz­ge­setzes seien nicht drittschützend, sie vermitteln Einzelpersonen oder Dritten keine subjektiven Rechte auf behördliches Einschreiten. Zudem komme die Erhebung einer sogenannten Verbandsklage, also die Befassung des Gerichts mit tierschutz­recht­lichen Anliegen ohne eigene rechtliche Betroffenheit, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht. In Mecklenburg-Vorpommern ist keine tierschutz­rechtliche Verbandsklage vorgesehen.

Kein Anspruch nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz

Auch die Normen des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes - BNatSchG - seien nicht dazu bestimmt, private Belange zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 - 7 C 30.20), sodass die Antragstellerin daraus vorliegend keinen Anspruch auf das begehrte Einschreiten herleiten könne.

Kein Anspruch aus Vorschriften des Gefah­re­n­ab­wehr­rechts

Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch aus Vorschriften des Gefah­re­n­ab­wehr­rechts, wie etwa dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), da auch insoweit ein indivi­du­al­schüt­zender Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Einschreiten vorliegend nicht ersichtlich ist.

Kein Anspruch nach dem Grundgesetz oder Unionsrecht

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 20a GG oder aus dem Unionsrecht.

Keine Verletzung in eigenen Rechten

Weitere Anspruchs­grundlagen, aus denen sich ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht der Antragstellerin herleiten ließe, seien weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Antragstellerin werde durch die vorgetragenen Zustände und den von ihr geschilderten Überlebenskampf des Wals nicht in erkennbarer Weise in ihren Rechten verletzt, führte das

Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin, ra-online (pm/pt)

der Leitsatz

Keine Antragsbefugnis bezüglich der Einstellung von Rettungs­maß­nahmen hinsichtlich eines gestrandeten Buckelwals: Die Normen des Tierschutz­ge­setzes sind nicht drittschützend. In Mecklenburg-Vorpommern ist eine tierschutz­rechtliche Verbandsklage nicht eingeführt.

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