14.11.2024
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Dokument-Nr. 1809

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Verwaltungsgericht Schleswig Gerichtsbescheid25.01.2006

Kosten einer Klassenfahrt: Schule kann Eltern verklagen

Das Schleswig-Holsteinischene Verwal­tungs­ge­richts hatte über die Kosten für eine Klassenfahrt und einen während dieser Fahrt notwendigen Arztbesuch zu entscheiden.

Der Schüler hatte an einer einwöchigen Ski-Klassenfahrt teilgenommen. Die Kosten hierfür waren den Eltern des Schülers lange vor der Klassenfahrt bekannt gegeben worden. Sie hatten außerdem schriftliche Erklärungen gegenüber der Schule abgegeben, mit denen das Kind zu der Fahrt verbindlich angemeldet wurde und bestätigt wurde, dass die Kosten bekannt seien und bezahlt würden.

Während der Klassenfahrt musste der Schüler im Ausland zum Arzt. Die Arzthonorare legte der Klassenlehrer zunächst aus, um die Behandlung zu ermöglichen. Auch nach Abschluss der Klassenfahrt beglichen die Eltern weder die Kosten für die Klassenfahrt, noch für den Arztbesuch.

Das Gericht entschied, dass derartige Forderungen durch die Schule vor dem Verwal­tungs­gericht eingeklagt werden können, da es sich um eine aus dem Schulverhältnis herrührende öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.

Die Höhe der Forderung beanstandete das Gericht nicht. Zwar sei die Teilnahme am Unterricht an sich unentgeltlich. Dies schließe aber nicht aus, dass für die Teilnahme an besonderen Schul­ver­an­stal­tungen Kosten erhoben werden können, wenn für die Veranstaltung Entgelte an Dritte zu entrichten sind (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung). Das Gericht konnte nicht feststellen, dass mit den Kosten von € 330,– für die einwöchige Klassenfahrt gegen Vorgaben der Schulkonferenz hinsichtlich des Preises der Klassenfahrt verstoßen wurde. Dieses Gremium, welches zu gleichen Teilen mit Lehrern, Eltern und Schülern besetzt ist, kann preisliche Grenzen setzen.

Die Arztkosten sind von den Eltern ebenfalls zu begleichen. Es gehört zu den Pflichten des Lehrers, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den minderjährigen Schülern und Schülerinnen bei Verletzungen notwendige Arztbesuche zu ermöglichen und dafür auch die im Ausland geforderten Honorare für ärztliche Leistungen auszulegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 27.01.2006

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