Zur Begründung führte das Gericht aus, sowohl das Bewerbungsverfahren als auch das Wahlverfahren seien rechtsfehlerhaft durchgeführt worden.
In der öffentlichen Ausschreibung der zu besetzenden Stelle sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung die Stelle "einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters" als Stellvertreter des Oberbürgermeisters ausgeschrieben worden. Richtigerweise hätte aber nur die Stelle einer Stadträtin/eines Stadtrates ausgeschrieben werden können, da eine Bürgermeisterin/ ein Bürgermeister erst später aus den Reihen der hauptamtlichen Stadträte zu wählen sei. Durch eine korrekte Ausschreibung wäre aber ein anderer Bewerberkreis angesprochen worden, so dass als Folge daraus auch ein anderes Wahlergebnis als am 14.11.2005 möglich gewesen wäre.
Auch die nach einem Abstimmungs-Patt und dem Losentscheid für Jochen Barckmann am 14.11.2005 spontan vorgenommene Wahl von Dr. Rainer Heinz zum Bürgermeister (als 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters) wurde vom Verwaltungsgericht bemängelt. Zum Einen setze eine Bürgermeisterwahl "aus den Reihen der hauptamtlichen Stadträte" zuvor eine wirksame Neubesetzung einer frei werdenden Stadtratsstelle voraus. Das bedeute, dass ein gewählter Stadtrat zunächst wirksam im Amt sein müsse, bevor eine Bürgermeisterwahl stattfinden könne, eine Wahl also nicht - wie geschehen - gleichzeitig erfolgen dürfe.
Zum Anderen hätten die Stadtvertreter der Stadt Flensburg auch keine ausreichende Zeit gehabt, um sich einen umfassenden Überblick über das Bewerberfeld für die Bürgermeisterwahl zu verschaffen. So sei zum Beginn der Ratsversammlung am 14.11.2005 noch gar nicht absehbar gewesen, dass sich der später gewählte Dr. Heinz überhaupt für das Amt des Bürgermeisters (als 1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters) bewerben würde.
Bei korrektem Verlauf hätte nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung einer Stadtratsstelle zunächst die Wahl eines Stadtrates erfolgen und dann seine Ernennung abgewartet werden müssen, um sodann in einer gesonderten Sitzung den Stellvertreter des Oberbürgermeisters zu wählen.
Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht in Schleswig Beschwerde eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 16.02.2006