15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 1919

Drucken
Beschluss16.02.2006Verwaltungsgericht Schleswig6 B 2/06
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss16.02.2006

Verwal­tungs­gericht kippt Bürger­meis­terwahl in Flensburg

Die für den 23. März 2006 geplante Ernennung von Dr. Rainer Heinz zum 1. Stellvertreter des Oberbür­ger­meisters in Flensburg und von Jochen Barckmann zum Stadtrat findet nicht statt. Das Verwal­tungs­gericht Schleswig untersagte es der Stadt Flensburg im Wege einer einstweiligen Anordnung, den beiden in einer turbulenten Ratsversammlung am 14.11.2005 Gewählten ihre Ernen­nungs­ur­kunden zu überreichen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, sowohl das Bewer­bungs­ver­fahren als auch das Wahlverfahren seien rechts­feh­lerhaft durchgeführt worden.

In der öffentlichen Ausschreibung der zu besetzenden Stelle sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung die Stelle "einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters" als Stellvertreter des Oberbür­ger­meisters ausgeschrieben worden. Richtigerweise hätte aber nur die Stelle einer Stadträtin/eines Stadtrates ausgeschrieben werden können, da eine Bürgermeisterin/ ein Bürgermeister erst später aus den Reihen der hauptamtlichen Stadträte zu wählen sei. Durch eine korrekte Ausschreibung wäre aber ein anderer Bewerberkreis angesprochen worden, so dass als Folge daraus auch ein anderes Wahlergebnis als am 14.11.2005 möglich gewesen wäre.

Auch die nach einem Abstimmungs-Patt und dem Losentscheid für Jochen Barckmann am 14.11.2005 spontan vorgenommene Wahl von Dr. Rainer Heinz zum Bürgermeister (als 1. Stellvertreter des Oberbür­ger­meisters) wurde vom Verwal­tungs­gericht bemängelt. Zum Einen setze eine Bürger­meis­terwahl "aus den Reihen der hauptamtlichen Stadträte" zuvor eine wirksame Neubesetzung einer frei werdenden Stadtratsstelle voraus. Das bedeute, dass ein gewählter Stadtrat zunächst wirksam im Amt sein müsse, bevor eine Bürger­meis­terwahl stattfinden könne, eine Wahl also nicht - wie geschehen - gleichzeitig erfolgen dürfe.

Zum Anderen hätten die Stadtvertreter der Stadt Flensburg auch keine ausreichende Zeit gehabt, um sich einen umfassenden Überblick über das Bewerberfeld für die Bürger­meis­terwahl zu verschaffen. So sei zum Beginn der Ratsversammlung am 14.11.2005 noch gar nicht absehbar gewesen, dass sich der später gewählte Dr. Heinz überhaupt für das Amt des Bürgermeisters (als 1. Stellvertreter des Oberbür­ger­meisters) bewerben würde.

Bei korrektem Verlauf hätte nach einer ordnungsgemäßen Ausschreibung einer Stadtratsstelle zunächst die Wahl eines Stadtrates erfolgen und dann seine Ernennung abgewartet werden müssen, um sodann in einer gesonderten Sitzung den Stellvertreter des Oberbür­ger­meisters zu wählen.

Gegen den Beschluss kann beim Oberver­wal­tungs­gericht in Schleswig Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 16.02.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss1919

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI