15.11.2024
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Dokument-Nr. 2397

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Beschluss10.05.2006Verwaltungsgericht Schleswig6 B 15/06
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss10.05.2006

Unbequeme Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte zu Unrecht entlassen

Das Schlewig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten der Stadt Niebüll stattgegeben. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen der Gemeindeordnung für den Widerruf der Bestellung zur Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten nicht vorliegen.

Der Widerruf ist nur möglich wegen Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten liegen oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse.

Der von der Gemein­de­ver­tretung beschlossene Widerruf ist damit außer Vollzug gesetzt. Die Kammer stellte fest, dass der im Verfahren aufgezeigte rege E-Mail-Schriftverkehr mit dem Bürgermeister und sonstigen Bediensteten der Stadt deutlich werden lasse, dass die Antragstellerin in hohem Maße und geradezu mit Übereifer in ihrem Amt als Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte engagiert sei. Ihr Bemühen, bei sämtlichen Stellen­be­set­zungen beteiligt zu werden und jeweils Einsichtnahme in die Personalakten zu erhalten, bewertete die Kammer als erkennbar von dem Interesse an der Gleichstellung von Mann und Frau motiviert.

Auch die zum Teil insistierende Art der Antragstellerin, z.B. im Rahmen von Ausschreibungen, beinhalte keine Dienst­pflicht­ver­letzung. Zwar habe die Antragstellerin völlig unbeeindruckt von der Rechts­auf­fassung der Stadt oder der Kommu­na­l­aufsicht gehandelt. Die Bewertung der Stadt, die Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte würde trotz mehrfachen Hinweises auf die Grenzen ihrer Aufgaben losgelöst von den ihr zukommenden Rechten und Kompetenzen auf die Organe der Stadt einwirken, ließ das Gericht nicht gelten. Eine Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte sei nicht verpflichtet, der Rechts­auf­fassung von Verwaltung oder der Kommu­na­l­aufsicht kritiklos zu folgen. Insbesondere habe sie das Recht, die Rechts­auf­fassung des Bürgermeisters hinsichtlich der Grenzen der Befugnisse einer Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten anzuzweifeln.

Die Antragstellerin habe vor ihrer Berufung zur Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten selbst darauf hingewiesen, dass sie über keinerlei Verwal­tungs­er­fahrung verfüge und sogar hervorgehoben, nicht einmal genau die Aufgaben einer Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten definieren zu können. Die Stadt sei insoweit sehenden Auges ein großes Risiko eingegangen. Die Stadt habe daher von vornherein damit rechnen müssen, dass eine sehr viel längere Einar­bei­tungszeit benötigt werden würde, als bei Personen mit Verwal­tungs­er­fahrung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 12.05.2006

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