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21.05.2026 

Dokument-Nr. 35997

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Urteil20.05.2026Verwaltungsgericht Schleswig6 A 74/21
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil20.05.2026

Verkauf von Getränkedosen in Grenzläden - sog. Borderhops - unterliegt der PfandpflichtDosenpfand in Grenzläden gilt auch für Skandinavier

Auch Skandinavier müssen im Grenzgebiet Dosenpfand in Geschäften an der dänischen Grenze zahlen. Der Verkauf von Dosen in dänischen Bordershops unterliegt der Pfandpflicht. Das hat die 6. Kammer des Verwal­tungs­gericht Schleswig entschieden.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte den Kreis Schleswig-Flensburg zunächst außer­ge­richtlich aufgefordert, gegen den pfandfreien Getränkeverkauf in den Bordershops an der deutsch-dänischen Grenze vorzugehen. Nachdem der Kreis hierauf nicht reagierte, erhob die DUH eine Untätig­keitsklage, mit der sie den Kreis zur Durchsetzung des Einweg­ge­trän­ke­pfands in den beigeladenen Bordershops verpflichten wollte.

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter stellten heraus, dass die DUH als Umweltverband zunächst klagebefugt sei und der Verkauf von Einweg­ge­trän­ke­ver­pa­ckungen an Endverbraucher auf deutschem Staatsgebiet der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 Verpa­ckungs­gesetz unterliege. Deswegen sei der Kreis verpflichtet, gegen die andauernden Verstöße der Beigeladenen mittels Ordnungs­ver­fügung vorzugehen. Die Pfandpflicht im Grenzhandel verstoße weder gegen Verfassungs- noch Europarecht. Die in der Vorschrift geregelte Ausnahme von der Pfandpflicht gelte nur für den unmittelbaren Export von Einweg­ge­trän­ke­ver­pa­ckungen. Die Regelung sei nicht übertragbar auf die in Grenzgeschäften unterzeichneten Erklärungen der überwiegend dänischen Endverbraucher, dass sie die Getränke erst außerhalb Deutschlands konsumierten. Die Getränke würden nach wie vor an Endverbraucher verkauft. Den Behörden sei eine Kontrolle dieser individuellen Verpflich­tungs­er­klärung - anders als im kommerziellen Export - unmöglich. Das Ermessen des Kreises sei - bis auf die Umsetzungsfrist - auf Null reduziert. Es liege ein eklatanter Rechtsverstoß vor. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die beigeladenen Grenzhändler mittels Ordnungs­ver­fügung zur Einhaltung des Einwegpfands aufzufordern und die Pfandpflicht durchzusetzen.

Das Urteil (6 A 74/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht (OVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Kreis und Beigeladene können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe das OVG anrufen. Hintergrund: Viele Menschen aus Dänemark fahren für Geträn­ke­einkäufe über die Grenze nach Deutschland, weil sie hier insbesondere alkoholische Getränke ohne Erhebung der dänischen Alkohol- und Zuckersteuer zu günstigeren Preisen einkaufen können und nach dem Ausfüllen einer Export­be­schei­nigung weder deutsches noch dänisches Dosenpfand bezahlen müssen. Durch den pfandfreien Verkauf ist es in der Vergangenheit zu Umwelt­ver­schmut­zungen durch Einweggebinde gekommen. Die Umweltminister Dänemarks, Deutschlands und Schleswig-Holsteins unterzeichneten bereits in 2015 eine Vereinbarung, nach der auf Dosen, die im Grenzhandel verkauft würden, ab 2018 dänischer Pfand mit entsprechendem dänischen Pfandsiegel und die deutsche Mehrwertsteuer erhoben werden solle (vgl. Presseinfo des Landes Schleswig-Holstein hier). Diese Vereinbarung wurde bisher nicht umgesetzt. Eine gegen die Pfandfreiheit gerichtete Beschwerde des dänischen Handelsverbands Dansk Erhverv bei der EU-Kommission scheiterte letztlich vor dem EuGH. Dieser hielt ein fehlendes Einschreiten deutscher Behörden gegen den pfandfreien Verkauf von Einweg­ge­trän­ke­ver­pa­ckungen im Grenzhandel für zulässig (EuGH, Urteil vom 14. September 2023 - C-508/21 -). Die heutige gerichtliche Entscheidung hat - ihre Rechtskraft vorausgesetzt - vermutlich nur eine vorübergehende Wirkung. Denn eine neue EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung, die bereits im Dezember 2024 verabschiedet wurde, sieht vor, dass ab 2029 in allen europäischen Ländern eine Pfandpflicht auf Einweg­ge­trän­ke­ver­pa­ckungen erhoben werden muss. Auch auf deutsche Dosen und Flaschen im grenz­über­schrei­tenden Handel müsste dann deutscher Dosenpfand gezahlt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig,

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