21.11.2024
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Dokument-Nr. 28600

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Beschluss03.04.2020Verwaltungsgericht Schleswig3 B 30/20
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss03.04.2020

Corona-Pandemie: VG Schleswig bestätigt Verbot von Versammlung mit ca. 50 PersonenSARS-CoV-Bekämpfungs­verordnung: Eilantrag zur Durchführung einer Versammlung erfolglos

Mit Beschluss vom 3. April 2020 hat die für das Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht zuständige 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Schleswig-Holstein bestätigt, dass die Antragstellerin eine Ausnah­me­ge­neh­migung für die Durchführung einer in der Hansestadt Lübeck beabsichtigen Versammlung nicht beanspruchen kann.

Die Stadt Lübeck hat der Antragstellerin eine für den 5. April 2020 in der Lübecker Innenstadt beabsichtigte Versammlung von ca. 50 Personen verboten. In der Eilentscheidung weist das Gericht zunächst darauf hin, dass sich das auf die Allge­mein­ver­fügung der Stadt Lübeck gestützte Versammlungsverbot zwischen­zeitlich aus der vom Land Schleswig-Holstein erlassenen SARS-CoV-Bekämp­fungs­ver­ordnung ergebe. Diese verbiete generell öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als im Haushalt lebenden Personen bzw. einer weiteren Person.

Öffentliches Gesund­heits­in­teresse wichtiger als Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit

Die Richter entschieden weiter, dass die Antragstellerin eine Ausnahme von dem allgemeinen Versamm­lungs­verbot auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beanspruchen könne. Die SARS-CoV-Bekämp­fungs­ver­ordnung bezwecke eine Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch Reduzierung öffentlicher Kontakte. Die Einhaltung der insoweit erforderlichen Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen sei im Rahmen der beabsichtigen Versammlung insbesondere auch aufgrund des typischerweise dynamischen Versamm­lungs­ge­schehens nicht sichergestellt. Das Interesse der Antragstellerin an der Ausübung des Versamm­lungs­grund­rechts habe deshalb hinter dem öffentlichen Gesund­heits­in­teresse der Bevölkerung zurückzustehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)

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