15.11.2024
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Dokument-Nr. 1833

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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss02.02.2006

Fahrerlaubnis auf Probe: Akten dürfen nicht beliebig lange liegen bleibenZwei Jahre Bearbei­tungszeit verstößt gegen das Rechts­s­taats­prinzip

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat seit Jahresanfang über mehrere Eilanträge gegen den Kreis Ostholstein zu entscheiden.

Die Antragsteller sind jeweils jüngere Verkehrs­teil­nehmer, die ihre Fahrerlaubnis zunächst auf Probe erhalten haben und in der Folgezeit durch einen oder mehrere Verstöße unter­schied­licher Art aufgefallen sind. Das Straßen­ver­kehrs­gesetz sieht in diesen Fällen ein gestuftes Maßnahmensystem vor. Es soll zunächst die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet werden. Wenn die Teilnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, ist die Fahrerlaubnis wieder zu entziehen. Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt bei weiteren Verstößen noch eine Verwarnung und schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei dem betroffenen Kreis sind eine Reihe von Akten von Fahranfängern über einen längeren Zeitraum nicht bearbeitet worden. Dabei geht es sowohl um Aufbauseminare, als auch die Entziehung von Fahrer­laub­nissen. Nunmehr erfolgt eine Abarbeitung dieser Vorgänge. Die Antragsteller machen geltend, dass die zum Teil stark verspäteten Maßnahmen keinen Sinn mehr hätten und deshalb rechtswidrig seien. Es müsse eine Höchst­be­a­r­bei­tungszeit gelten. Der Kreis sieht sich an das Gesetz gebunden, welches eine Höchst­be­a­r­bei­tungsdauer ausdrücklich nicht vorsehe.

Die Kammer hat nunmehr über die ersten drei Anträge entschieden. Das Gericht hat in den Fällen, in denen seit dem eigentlich zu ahnenden Verstoß ein der üblichen Probezeit entsprechender Zeitraum (zwei Jahre) verstrichen ist, den Antragstellern Recht gegeben. Es sieht in solchen Fällen den aus dem Rechts­s­taats­prinzip des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit als verletzt an. Das Gericht hält die vom Kreis praktizierte Vorgehensweise nach Prüfung der seinerzeit vom Bundestag gegebenen Geset­zes­be­gründung trotz des Geset­zes­wort­lautes in den geschilderten Fällen für rechtswidrig. In dem Fall des unterlegenen Antragstellers hat die Kammer klargestellt, dass sie gerade bei Fahranfängern eine zeitnahe Reaktion der Behörde in jedem Fall für höchst wünschenswert hält. Dennoch begründe nicht jede Säumnis der Behörde, auch wenn sie im konkreten Fall als erheblich einzustufen sei, zugleich die Rechts­wid­rigkeit der Maßnahme.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht in Schleswig möglich.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 02.02.2006

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