15.11.2024
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Dokument-Nr. 1605

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Beschluss30.12.2005Verwaltungsgericht Schleswig16 B 61/05
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss30.12.2005

Bahnschaffnerin muss in der Silvesternacht arbeiten - Eilrechtsschutz abgelehntBeamtin beruft sich auf Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Das schleswig-holsteinische Verwal­tungs­gericht hat den Antrag einer Bahnangehörigen auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die von ihrem Arbeitgeber vorgenommene Einteilung für den Dienst in der Silvesternacht.

Sie beruft sich als Beamtin auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser Fürsorgepflicht widerspreche es, sie während der Silves­ter­nacht­schicht in der Regionalbahn als einzige Zugbegleiterin einzusetzen. Sie sei als Frau für die oft alkoholisierten Fahrgäste ein beliebtes Opfer für anzügliche Bemerkungen, Pöbeleien und Beleidigungen. Sie habe außerdem in der Vergangenheit ernsthaft um ihre körperliche Sicherheit und Unversehrtheit fürchten müssen.

Das Gericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine derartige Verletzung der Fürsorgepflicht nicht glaubhaft gemacht hat. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin nur den mit dem Dienst als Zugbegleiterin typischerweise verbundenen Unannehm­lich­keiten ausgesetzt wird. Von schwerwiegenden körperlichen Gesund­heits­ge­fähr­dungen ist nicht auszugehen, zumal der Antragsgegner für die letzten drei Jahre glaubhaft machen konnte, dass körperliche Übergriffe oder Belästigungen durch Fahrgäste an Schaffnerinnen in den Silves­ter­nächten nicht bekannt geworden sind.

Eine gegen den Beschluss vom 30.12.2005 (Aktenzeichen 16 B 61/05) prinzipiell mögliche Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht in Schleswig soll nicht erhoben werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 30.12.2005

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