15.11.2024
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Dokument-Nr. 9218

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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil03.12.2009

Nicht­rau­cher­schutz­gesetz: Behörde muss Informanten nicht preisgebenInfor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz steht unein­ge­schränkter Akteneinsicht entgegen

Ordnungs­be­hörden sind nicht verpflichtet, Namen und Adressen von Informanten preiszugeben, die auf Verstöße gegen das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz hingewiesen haben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Schleswig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Inhaberin einer Kieler Gaststätte auf Akteneinsicht geklagt, nachdem gegen sie Anfang 2008 nach mehreren Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz eine Ordnungs­ver­fügung mit Zwangs­geldan­drohung für den Fall weiterer Verstöße erlassen worden war. Im Rahmen des Wider­spruchs­ver­fahrens hatte sie Einsicht in die Akten der Behörde beantragt, um gegen die der Behörde namentlich bekannten Informanten gegebenenfalls später ein Hausverbot für ihre Gaststätte zu verhängen. Die Landes­hauptstadt Kiel lehnte diesen Antrag ab. Akteneinsicht könne nur nach vorheriger Unkennt­lich­machung der betroffenen Namen gewährt werden. Es seien überwiegende schutzwürdige Interessen der Informanten gegeben und könne auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht hingenommen werden, dass Bürger, die sich an die Ordnungsbehörde wendeten, um zu ihrem Recht zu kommen, deswegen negative Folgen befürchten müssten. Darüber hinaus sei die Behörde auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, wenn sie ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen solle.

Persönliches Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung des Namens geht vor

Die daraufhin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage ist jetzt vom Verwal­tungs­gericht Schleswig abgewiesen worden. Weder das allgemeine Verwal­tungsrecht noch das Schleswig-Holsteinische Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz gewähre der Gaststät­te­n­in­haberin einen Anspruch auf unein­ge­schränkte Akteneinsicht. Sowohl nach dem Landes­ver­wal­tungs­gesetz als auch nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz gehe das persönliche Interesse der Betroffenen an einer Geheimhaltung ihrer Namen dem Interesse der Gaststät­te­n­in­haberin vor. Überdies fehle es auch an der nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz erforderlichen besonderen rechtlichen Beziehung zwischen dem Infor­ma­ti­o­ns­su­chenden – hier: der Gaststät­te­n­in­haberin – und den Betroffenen. Diese Beziehung könne insbesondere auch nicht aus dem Hausrecht eines Gastwirts abgeleitet werden, da das Recht, Hausverbote auszusprechen, grundsätzlich gegenüber jedermann bestehe, ohne das eine besonders herausgehobenen Beziehung bestehen müsse.

Quelle: ra-online, VG Schleswig

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