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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil03.12.2009
Nichtraucherschutzgesetz: Behörde muss Informanten nicht preisgebenInformationsfreiheitsgesetz steht uneingeschränkter Akteneinsicht entgegen
Ordnungsbehörden sind nicht verpflichtet, Namen und Adressen von Informanten preiszugeben, die auf Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz hingewiesen haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Schleswig.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Inhaberin einer Kieler Gaststätte auf Akteneinsicht geklagt, nachdem gegen sie Anfang 2008 nach mehreren Verstößen gegen das Nichtraucherschutzgesetz eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung für den Fall weiterer Verstöße erlassen worden war. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hatte sie Einsicht in die Akten der Behörde beantragt, um gegen die der Behörde namentlich bekannten Informanten gegebenenfalls später ein Hausverbot für ihre Gaststätte zu verhängen. Die Landeshauptstadt Kiel lehnte diesen Antrag ab. Akteneinsicht könne nur nach vorheriger Unkenntlichmachung der betroffenen Namen gewährt werden. Es seien überwiegende schutzwürdige Interessen der Informanten gegeben und könne auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht hingenommen werden, dass Bürger, die sich an die Ordnungsbehörde wendeten, um zu ihrem Recht zu kommen, deswegen negative Folgen befürchten müssten. Darüber hinaus sei die Behörde auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, wenn sie ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen solle.
Persönliches Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung des Namens geht vor
Die daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist jetzt vom Verwaltungsgericht Schleswig abgewiesen worden. Weder das allgemeine Verwaltungsrecht noch das Schleswig-Holsteinische Informationsfreiheitsgesetz gewähre der Gaststätteninhaberin einen Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht. Sowohl nach dem Landesverwaltungsgesetz als auch nach dem Informationsfreiheitsgesetz gehe das persönliche Interesse der Betroffenen an einer Geheimhaltung ihrer Namen dem Interesse der Gaststätteninhaberin vor. Überdies fehle es auch an der nach dem Informationsfreiheitsgesetz erforderlichen besonderen rechtlichen Beziehung zwischen dem Informationssuchenden – hier: der Gaststätteninhaberin – und den Betroffenen. Diese Beziehung könne insbesondere auch nicht aus dem Hausrecht eines Gastwirts abgeleitet werden, da das Recht, Hausverbote auszusprechen, grundsätzlich gegenüber jedermann bestehe, ohne das eine besonders herausgehobenen Beziehung bestehen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, VG Schleswig
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