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Dokument-Nr. 5228

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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil29.11.2007

Grundsätzlicher Auskunfts­an­spruch über Verwendung von Agrar­sub­ven­tionenBegründetes Interesse der Öffentlichkeit an Verwendung von öffentlichen Geldern

Der Öffentlichkeit steht nach dem Schleswig-Holsteinischen Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz (UIG) grundsätzlich ein Auskunfts­an­spruch über die konkrete Verwendung von EUAgrar­sub­ven­tionen zu. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig entschieden.

Geklagt hatte eine Journalistin, die beim Schleswig-Holsteinischen Landwirt­schafts­mi­nis­terium eine genaue Auskunft über die Verwendung von EU-Agrar­sub­ven­tionen über 50.000,-- Euro unter Nennung der einzelnen Subven­ti­o­ns­emp­fänger (landwirt­schaftliche Betriebe / Firmen) beantragt hatte. Dies hatte das Ministerium mit der Begründung abgelehnt, dass zum einen das UIG wegen des nur sehr entfernten Umweltbezuges der Subventionen gar nicht einschlägig sei, zum anderen eine Auskunft­s­er­teilung schon aus Gründen des Datenschutzes der betroffenen Personen und Firmen nicht in Betracht komme.

Die Klägerin hat insoweit einen Teilerfolg errungen, als der Ableh­nungs­be­scheid durch das Urteil aufgehoben worden ist und über die Sache unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts vom Landwirt­schafts­mi­nis­terium erneut entschieden werden muss.

Bei Verkündung des Urteils führte die Vorsitzende der 12. Kammer dazu aus, dass entgegen der Auffassung des Ministeriums sich der Auskunfts­an­spruch aus dem UIG grundsätzlich auch auf die Verwendung von Agrar­sub­ven­tionen beziehe. Insoweit reiche auch ein nur mittelbarer Umweltbezug aus, da die Verwendung von Agrar­sub­ven­tionen konkrete Bezugspunkte zur landwirt­schaft­lichen Urproduktion und damit letztlich zu Umweltbelangen aufweise. Die grundsätzliche Anwendbarkeit des UIG führe dazu, dass seitens des Landwirt­schafts­mi­nis­teriums nun eine konkrete Abwägung zwischen den gleichwertigen Rechtsgütern Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis einerseits und Daten­schutz­be­langen andererseits vorzunehmen sei. Allerdings sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einer korrekten Verwendung öffentlichen Gelder in Form von Subventionen ein hoher Stellenwert einzuräumen, den das Landwirt­schafts­mi­nis­terium bei seiner Entscheidung zu beachten habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 29.11.2007

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