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Dokument-Nr. 28712

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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss07.05.2020

Tattoo-Stechen trotz Corona-Pandemie wieder erlaubtKein Grund für Ungleich­be­handlung gegenüber Kosmetik­dienst­leis­tungen

Das Verwal­tungs­ge­richts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die SARS-CoV-2-Bekämpfungs­verordnung in Verbindung mit der veröf­fent­lichten Positivliste vom 04.05.2020 in nicht gerecht­fer­tigter Weise in die Berufsausübungs­freiheit der Antragstellerin eingreift, soweit sie das professionelle Stechen von Tattoos außerhalb des Gesichts­be­reichs weiterhin untersagt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios und ähnliche Betriebe unter Auflagen wieder öffnen dürfen, müssen Tattoo-Studios weiter geschlossen bleiben. Hiergegen wandten sich die Betreiber eines Tattoo-Studios mit einen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht in Schleswig.

Sachlicher Grund für Ungleich­be­handlung nicht gegeben

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ergibt sich aus den Erwägungen des Verord­nungs­gebers kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung jedenfalls von Anbietern von Kosme­tik­dienst­leis­tungen sowie Nagelstudios und Nageldesignern einerseits und Tätowierern andererseits.

VG bestätigt Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Das Gericht stellte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) fest. Dem Argument des Verord­nungs­gebers, dass das Tattoostechen einen langen und engen Kontakt am Körper des Kunden erfordere, folgte die Kammer in dieser allgemeinen Form nicht. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass bei Dienst­leis­tungen außerhalb des Gesichts­be­reichs, neben den ohnehin bereits bestehenden hohen hygienischen Standards weitere physische Schutz­me­cha­nismen einsetzbar seien.

VG betont dennoch weiten Einschät­zungs­spielraum des Verord­nungs­gebers

Gleichzeitig unterstrichen die Richter den weiten Einschät­zungs­spielraum des Verord­nungs­gebers bei der Prognose, welche Bereiche des öffentlichen Lebens stufenweise wieder hochgefahren werden können. Eine gleichzeitige Aufhebung der Betriebsverbote für die unter­schied­lichen Branchen der Körperpflege sei nicht geboten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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