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Dokument-Nr. 28626

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Beschluss08.04.2020Verwaltungsgericht Schleswig1 B 28/20
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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss08.04.2020

Coronavirus: Hähnchen vom Grill aus mobilem Verkaufsstand dürfen nicht verkauft werdenSARS-CoV-Bekämpfungs­verordnung: Verwal­tungs­gericht bestätigt Verbot des Verkaufs von Hähnchen aus mobilem Verkaufsstand

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat im einstweiligen Rechts­schutz­verfahren bestätigt, dass die mobilen Verkaufsstände für zubereitete Speisen (hier: Grillgut) nicht weiter betrieben werden dürfen.

Die Richter entschieden, dass die Antragsteller mit ihren mobilen Verkaufsständen für Speisen (Grillgut) von dem Verbot in der SARS-CoV-Bekämp­fungs­ver­ordnung betroffen sind. Danach sind nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außer­haus­verkauf von mitnahmefähigen Speisen ausnahmslos zu schließen. Ein Weiterbetrieb sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Die mobilen Verkaufswagen seien weder als Einzel­han­dels­betrieb für Lebensmittel zu qualifizieren, noch liege ein nach der Verordnung ausnahmsweise zulässiger Außer­haus­verkauf vor.

Ansammlungen von Personen aufgrund von Wartezeiten befürchtet

Die mobilen Verkaufsstellen seien geeignet, unerwünschte Ansammlungen von Personen aufgrund von Wartezeiten hervorzurufen. Dies beruhe auf ihrer Beschaffenheit und dem typischen Ablauf beim Verkauf von zubereiteten Speisen. Ihr Betrieb würde daher der mit der SARS-CoV-Bekämp­fungs­ver­ordnung bezweckten Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch Reduzierung öffentlicher Kontakte zuwiderlaufen. Aus diesem Grund seien die mobilen Verkauf­s­ein­rich­tungen auch nicht mit Gaststätten und gastronomischen Lieferdiensten gleichzustellen, die nach telefonischer oder elektronischer Bestellung Speisen außer Haus verkaufen dürfen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Der schwerwiegende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit der Antragsteller ist nach Auffassung der Richter jedenfalls zeitlich befristet auch gerechtfertigt, um einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Coronavirus entge­gen­zu­wirken.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/pt)

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