21.11.2024
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Dokument-Nr. 29876

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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss17.02.2021

Eilantrag auf höhere Priorisierung für Corona-Impfung abgelehntOrgan­transplantation berechtigt nicht zu höchster Impfpri­o­ri­sierung

Ein Nieren­trans­plan­tierter mit chronischer Rejektion des Spenderorgans hat keinen Anspruch auf eine höhere Priorisierung bei der Corona-Schutzimpfung als die in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes­gesundheits­ministeriums für ihn vorgesehene. Dass seine Ehefrau in der Altenpflege tätig ist, führt ebenfalls nicht zu einem solchen Anspruch. Das hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig in einem Eilverfahren entschieden.

Nach der Impfverordnung ist der Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs einer Person auf eine Impfung derzeit abhängig davon, in welche Prioritätsstufe diese Person etwa aufgrund ihres Alters, ihres Berufs oder von Vorerkrankungen fällt. Innerhalb der Personengruppe einer Prioritätsstufe können bestimmte Anspruchs­be­rechtigte auf der Grundlage infek­tio­lo­gischer und epide­mi­o­lo­gischer Erkenntnisse vorrangig berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat im Jahr 2008 eine Spenderniere erhalten. Seitdem ist er auf die Einnahme von Immun­sup­pressiva angewiesen. Seine Ehefrau ist in der Altenpflege tätig. Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, dass ihm das Land Schleswig-Holstein unverzüglich die Möglichkeit einer Corona-Schutzimpfung verschafft.

Anspruch auf höchste Priorisierung nur bei vergleichbarem Risiko wie bei Pflege­ein­rich­tungen

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat. Er sei wegen seines Gesund­heits­zu­stands in die Gruppe derjenigen einzuordnen, die mit „hoher“, nicht jedoch mit „höchster“ Priorität zu impfen seien. Zwar sei eine vorrangige Berück­sich­tigung aufgrund individueller medizinischer Diagnosen entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht nur innerhalb einer Priori­täts­gruppe möglich. Ein Anspruch auf eine Berück­sich­tigung mit „höchster“ Priorität bestehe jedoch nur dann, wenn ein mit über 80-jährigen Personen oder Personen, die in Pflege­ein­rich­tungen leben oder arbeiten, vergleichbar hohes Risiko eines schweren oder tödlichen Krank­heits­verlaufs gegeben sei. Das habe der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt. Das aus der Organtransplantation allgemein folgende Risiko sei bereits durch die Zuweisung einer „hohen“ Priorität in der Verordnung berücksichtigt worden. Dass er auch als Angehöriger einer in der Altenpflege tätigen Person keine höhere Priorisierung erhalte, sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Priorisierung bei der Impfung überhaupt durch eine Rechts­ver­ordnung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­teriums geregelt werden kann, oder ob hierzu eine Regelung durch den Bundestag erforderlich ist, hat das Gericht nicht entschieden. Diese Frage müsse einem gerichtlichen Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)

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