27.11.2024
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Dokument-Nr. 7491

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Urteil24.02.2009Verwaltungsgericht Schleswig1 A 13/08
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil24.02.2009

Radfahrer müssen in der freien Landschaft keine Maut für private Straßen zahlenFahrrad-Maut auf der privaten Listlandstraße am Sylter Ellenbogen unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat eine Ordnungs­ver­fügung der Unteren Natur­schutz­behörde des Kreises Nordfriesland bestätigt. Diese hatte den Eigentümern der Listlandstraße untersagt, für die Benutzung der Straße durch Fahrradfahrer 2,- € Entgelt zu nehmen und andere vorhandene Wege so zu versperren, dass die Radfahrer gezwungen sind, die „Mautstation“ zu passieren.

Die Eigentümer hatten zur Begründung vorgetragen, durch das Vorhalten von Toilet­ten­häuschen, Mülleimern und Fahrradständern sowie die ständig notwendige Instandhaltung der Straße entstünden immense Kosten. Jeder Radfahrer, der ihre Straße und die Einrichtungen nutze, müsse sich auch an deren Kosten beteiligen.

Richter: Privatwege können zum Zwecke der Erholung unentgeltlich genutzt werden

Dem folgte das Gericht nicht. § 39 Landes­na­tur­schutz­gesetz regele ausdrücklich, dass in der freien Landschaft jeder auf eigene Gefahr Privatwege zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten dürfe. Dies gelte nach dem Gesetz auch für Fahrradfahrer. Der Lister Ellenbogen gehöre auch - trotz der dort vorhandenen Schafhaltung - zur freien Landschaft und unterfalle damit der Regelung. Die Kläger seien zwar nicht verpflichtet, den Besuchern Fahrradständer und Toilet­ten­häuschen zur Verfügung zu stellen. Für diese Nutzungen seien Entgelte, z.B. durch Münzeinwurf, also zulässig. Die reine Straßennutzung müsse aber unentgeltlich bleiben, zumal die Kosten der Straßen­re­paratur nicht von den Radfahrern, sondern von den Pkw verursacht würden. Von deren Fahrer werde aber bereits zulässigerweise eine Benut­zungs­gebühr erhoben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 24.02.2009

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