03.12.2024
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Dokument-Nr. 30701

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Beschluss04.06.2021Verwaltungsgericht Saarlouis2 L 612/21
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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss04.06.2021

Eilantrag der noch amtierenden Polizei-Frauen­be­auf­tragten gegen die Ernennung der gewählten Frauen­be­auf­tragten erfolglosKeine fortwirkende Rechte über vierjährige Amtszeit hinaus

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes hat den Eilantrag der amtierenden Frauen­be­auf­tragten der saarländischen Vollzugspolizei zurückgewiesen, mit dem diese die für den 10.06.2021 vorgesehene Ernennung der nunmehr gewählten Frauen­be­auf­tragten zu verhindern versucht hat, bis über die u.a. von ihr erhobene Wahl­anfechtungs­klage entschieden worden ist.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass mit der für den 10.06.2021 vorgesehenen Ernennung der gewählten Polizeibeamtin zur Frauenbeauftragte und Aufnahme ihrer Tätigkeit zugleich die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LGG vierjährige Amtszeit der bisherigen Frauen­be­auf­tragten ende. Über diesen Zeitraum hinaus fortwirkende Rechte aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit stünden der bisherigen Frauen­be­auf­tragten nicht zu. Insbesondere könne sie sich nicht mit Erfolg auf § 16 Abs. 4 Landes­gleich­stel­lungs­ge­setz­wahl­be­stel­lungs­ver­ordnung -LGGWBVO- berufen, wonach die gewählte Frauen­be­auf­tragte und ihre Stellvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung ihre Ämter fortführen.

Beliebige und aktive Amtszeit­ver­län­gerung durch Anfechtung der Wahl von Verord­nungsgeber nicht gewollt

Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 LGGWBVO ist nach Auffassung des Gerichts nach Wortlaut, Systematik und Sinn dahin zu verstehen, dass sich das Tatbe­stands­merkmal "gewählte Frauen­be­auf­tragte" auf die aus der letzten Wahl als Gewinnerin hervorgegangene, mithin am 05.05.2021 neu gewählte Frauen­be­auf­tragte bezieht. Wäre mit der Regelung in § 16 Abs. 4 LGGWBVO die bisherige Frauen­be­auf­tragte gemeint, hätte dies nicht nur zur Folge, dass diese durch die Anfechtung der Wahl, mithin durch eigenes Handeln, ihre Amtszeit nach Belieben selbst faktisch verlängern könnte. Vielmehr würde sich der Verord­nungsgeber, wenn ein solcher Regelungsinhalt seinem Willen entspräche, auch über die vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 LGG auf vier Jahre begrenzte Amtszeit hinwegsetzen. Dass eine solche, die gesetzliche Anordnung konter­ka­rierende Regelung vom Verord­nungsgeber gewollt wäre, sei nicht anzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)

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