Dokument-Nr. 30701
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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss04.06.2021
Eilantrag der noch amtierenden Polizei-Frauenbeauftragten gegen die Ernennung der gewählten Frauenbeauftragten erfolglosKeine fortwirkende Rechte über vierjährige Amtszeit hinaus
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Eilantrag der amtierenden Frauenbeauftragten der saarländischen Vollzugspolizei zurückgewiesen, mit dem diese die für den 10.06.2021 vorgesehene Ernennung der nunmehr gewählten Frauenbeauftragten zu verhindern versucht hat, bis über die u.a. von ihr erhobene Wahlanfechtungsklage entschieden worden ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass mit der für den 10.06.2021 vorgesehenen Ernennung der gewählten Polizeibeamtin zur Frauenbeauftragte und Aufnahme ihrer Tätigkeit zugleich die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LGG vierjährige Amtszeit der bisherigen Frauenbeauftragten ende. Über diesen Zeitraum hinaus fortwirkende Rechte aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit stünden der bisherigen Frauenbeauftragten nicht zu. Insbesondere könne sie sich nicht mit Erfolg auf § 16 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetzwahlbestellungsverordnung -LGGWBVO- berufen, wonach die gewählte Frauenbeauftragte und ihre Stellvertretung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wahlanfechtung ihre Ämter fortführen.
Beliebige und aktive Amtszeitverlängerung durch Anfechtung der Wahl von Verordnungsgeber nicht gewollt
Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 LGGWBVO ist nach Auffassung des Gerichts nach Wortlaut, Systematik und Sinn dahin zu verstehen, dass sich das Tatbestandsmerkmal "gewählte Frauenbeauftragte" auf die aus der letzten Wahl als Gewinnerin hervorgegangene, mithin am 05.05.2021 neu gewählte Frauenbeauftragte bezieht. Wäre mit der Regelung in § 16 Abs. 4 LGGWBVO die bisherige Frauenbeauftragte gemeint, hätte dies nicht nur zur Folge, dass diese durch die Anfechtung der Wahl, mithin durch eigenes Handeln, ihre Amtszeit nach Belieben selbst faktisch verlängern könnte. Vielmehr würde sich der Verordnungsgeber, wenn ein solcher Regelungsinhalt seinem Willen entspräche, auch über die vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 1 LGG auf vier Jahre begrenzte Amtszeit hinwegsetzen. Dass eine solche, die gesetzliche Anordnung konterkarierende Regelung vom Verordnungsgeber gewollt wäre, sei nicht anzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)
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