18.10.2024
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Dokument-Nr. 29075

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss10.07.2020

Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes setzt vorherige Anordnung zur Untersagung der erlaubnis­pflichtigen Tierhaltung vorausFehlende Untersagung macht Auflö­sungs­a­n­ordnung rechtswidrig

Die Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes setzt die vorherige Anordnung zur Untersagung der Tierhaltung voraus. Liegt eine solche Unter­sagungs­anordnung nicht vor, so ist die Auflö­sungs­a­n­ordnung rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 beantragte eine in Bayern lebende Tierbetreuerin die Erlaubnis für das gewerbsmäßige Halten und Züchten von Straußen. Dieser Antrag lehnte die zuständige Behörde insbesondere deshalb ab, weil die von der Tierbetreuerin genutzten Gehege nicht die vorausgesetzten Mindestgrößen erreichten. Gegen den ablehnenden Bescheid ging die Tierbetreuerin nicht vor. Im März 2020 erfuhr die Behörde, dass die Tierbetreuerin von ihrem Ehemann Strauße erworben hatte. Daraufhin ordnete die Behörde die sofortige Auflösung des Tierbestandes an. Dagegen wehrte sich die Tierbetreuerin mit ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz.

Rechtswidrige Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg entschied zu Gunsten der Tierbetreuerin. Die Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes sei rechtswidrig. Denn der Tierbetreuerin sei entgegen § 11 Abs. 5 Satz 6 des Tierschutz­ge­setzes bisher nicht die gewerbsmäßige Haltung und Züchtung von Straßen untersagt worden. Die Forderung nach einer Untersagung sei keine unnötige Formalität, sondern sei eine vom Gesetzgeber zwingend vorgesehene Maßnahme, auf die die Behörde nicht nach eigenem Gutdünken verzichten könne. Eine isolierte Verpflichtung zur Bestand­s­auf­lösung sei daher rechtswidrig.

Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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