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Dokument-Nr. 30513

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil25.05.2021

Grund­stücks­eigentümer muss auf Gehweg aufgestellte Pflanztröge entfernenBehinderung des Verkehrs durch Pflanzkübel

Ein Grund­stücks­eigentümer muss Pflanztröge, die er auf den Gehweg aufgestellt hat, entfernen, wenn durch die Pflanzkübel der Verkehr auf den Gehweg behindert wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von Februar 2020 verlangte die zuständige Behörde von einem Grund­s­tücks­ei­gentümer in Bayern die Entfernung von Pflanztrögen. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer hatte auf dem Gehweg entlang der Hauswand und an der Straßenseite Pflanzkübel aufgestellt, wodurch sich der Gehweg auf 1,30 m verengte. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer erhob gegen den Bescheid Klage.

Pflicht zum Entfernen der Pflanzkübel

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg entschied gegen den Kläger. Dieser habe die Pflanzkübel vom Gehweg entfernen müssen. Der Kläger habe eine Ordnungs­wid­rigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 27, 32 StVO begangen. Bei dem Gehweg vor dem Anwesen des Klägers handele es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Durch das Aufstellen der Pflanztröge habe der Kläger Gegenstände auf den Gehweg gebracht, ohne dazu berechtigt zu sein. Dadurch habe der Kläger den Verkehr erschwert. Aufgrund der geschaffenen Engstelle haben jedenfalls zwei Kinderwägen oder zwei Rollstühle nicht gleichzeitig passieren können. Zudem haben Schwierigkeiten für sehbehinderte Menschen bestanden.

Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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