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Urteil13.03.2026Verwaltungsgericht PotsdamVG 17 K 624/25.OL
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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil13.03.2026

Bürgermeister muss wegen Verstoß gegen die beamten­rechtliche Pflicht zur partei­po­li­tischen Neutralität Geldbuße zahlenDiszi­pli­na­r­ver­fügung gegen den Bürgermeister der Stadt Rheinsberg

Die für das Diszi­pli­narrecht des Landes Brandenburg zuständige 17. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam hat im Verfahren betreffend eine Diszi­pli­na­r­ver­fügung des Landrats des Landkreises Ostprignitz-Ruppin gegen den klageführenden Bürgermeister der Stadt Rheinsberg eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro festgesetzt. Die in der Diszi­pli­na­r­ver­fügung verhängte Kürzung von Dienstbezügen hat das Verwal­tungs­gericht damit abgemildert, weil sich im Klageverfahren nicht alle erhobenen Diszi­pli­na­r­vorwürfe bestätigt haben.

Dem Kläger war zum einen vorgeworfen worden, in seiner Funktion als Bürgermeister und unter Inanspruchnahme amtlicher Ressourcen Videos erstellt und diese einseitig mit dem Auftritt seiner eigenen Wähler­ver­ei­nigung „Rheinsberger Union“ (BVB/Freie Wähler) auf einer Social-Media-Plattform verlinkt zu haben. Insoweit hat die Kammer einen Verstoß gegen die beamten­rechtliche Pflicht zur partei­po­li­tischen Neutralität, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung und zur Zurückhaltung und Mäßigung angenommen. Auch weil der Kläger wegen eines ähnlich gelagerten Pflicht­ver­stoßes in der Vergangenheit disziplinarisch durch einen Verweis vorbelastet war, hat die Kammer die Verhängung einer Geldbuße für notwendig erachtet.

Die übrigen gegen den Kläger in der Diszi­pli­na­r­ver­fügung erhobenen Vorwürfe rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Annahme eines Dienstvergehens nicht. Dem Kläger war im Weiteren vorgeworfen worden, durch den Inhalt weiterer Videos, in denen er auf Vorgänge rund um den Betrieb eines Überg­angs­wohnheims für Asylbewerber auf dem Gebiet der Stadt Rheinsberg eingegangen ist, gegen das Sachlich­keitsgebot als Ausfluss der beamten­recht­lichen Pflicht zur Zurückhaltung und Mäßigung verstoßen zu haben. Die Kammer ging dabei davon aus, der Kläger bewege sich insoweit noch im Rahmen der ihm zustehenden Befugnis, sich zu kommunalen Angelegenheiten in seinem Zustän­dig­keits­bereich - ggf. auch zuspitzend - zu äußern, da diese Äußerungen auf einem Tatsachenkern beruhten und einen sachlichen Anknüp­fungspunkt hatten. Schließlich konnte ihm auch nicht vorgeworfen werden, eine anonymisierte Fassung eines als Strafbefehl gegen eine dritte Person bezeichneten Dokuments in einem seiner Videos veröffentlicht zu haben.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (pm/pt)

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