18.10.2024
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Dokument-Nr. 6108

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Beschluss26.05.2008Verwaltungsgericht Potsdam6 L 259/08
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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss26.05.2008

Gleich­be­handlung: Eine Gemeinde, die ihren Mehrzweckraum Parteien zur Verfügung stellt, muss diesen auch der NPD gebenEilantrag der NPD wegen Nutzung eines Mehrzweckraumes teilweise erfolgreich - Widerspruch der Gemeinde hat keine aufschiebende Wirkung

Eine Gemeinde, die ihren Mehrzweckraum für Partei­ve­r­an­stal­tungen zur Verfügung stellt, muss auch der NPD diesen Raum zur Verfügung stellen. Alle nicht verbotenen Parteien müsse gleichbehandelt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschieden.

Die Gemeinde Mühlenbecker Land hatte dem NPD-Landesverband Brandenburg am 28. März 2008 die Genehmigung für die Benutzung eines gemeindlichen Mehrzweckraumes für den Abend des 29. Mai 2008 erteilt und darüber hinaus einen entsprechenden Mietvertrag mit der NPD abgeschlossen. Unter dem 24. April 2008 widerrief die Gemeinde die Genehmigung und kündigte den Mietvertrag. Anfang Mai genehmigte sie einem anderen Nutzungs­willigen die Nutzung des Mehrzweckraumes an dem betreffenden Abend.

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs der NPD gegen den Widerruf der ihr erteilten Benut­zungs­ge­neh­migung wieder­her­ge­stellt. Danach "lebt" die der NPD erteilte Benut­zungs­ge­neh­migung praktisch wieder "auf".

Die zwischen­zeitlich erteilte anderweitige Benut­zungs­ge­neh­migung beseitige das Interesse der NPD an der ihr erteilten Benut­zungs­ge­neh­migung nicht, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die Gemeinde die anderweitige Benut­zungs­ge­neh­migung wieder rückgängig machen könne. Der Widerruf der zu Gunsten der NPD erteilten Benut­zungs­ge­neh­migung sei weder offensichtlich noch mit überwiegender Wahrschein­lichkeit rechtmäßig. Er werde unter anderem nicht von der politischen Ausrichtung der NPD getragen. Soweit die Gemeinde Mühlenbecker Land Gemein­deräum­lich­keiten für Partei­ve­r­an­stal­tungen zur Verfügung stelle, müsse sie vielmehr alle nicht verbotenen Parteien gleichbehandeln. Etwaigen gewalttätigen Gegen­de­mon­s­tra­tionen müsse, soweit sie überhaupt drohten, in erster Linie die Polizei begegnen.

Die NPD hat nicht nur die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, sondern zusätzlich auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die schon jetzt ihr tatsächlicher Zugang zu dem Raum am fraglichen Abend sichergestellt werden soll. Diesen Antrag hat das Verwal­tungs­gericht mangels Anord­nungs­grundes zurückgewiesen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Gemeinde sich nach Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtsuntreu verhalten werde.

Quelle: ra-online, VG Potsdam

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