15.11.2024
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Dokument-Nr. 3212

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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss19.10.2006

Ein zu DDR-Zeiten als Kaufhalle genutztes Gebäude kann ohne erneute Baugenehmigung als Lebens­mit­telmarkt genutzt werdenVorläufig kein Verbot der Nutzung eines Lebens­mit­tel­markts

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat in einem Beschluss dem Eilantrag der Inhaberin des Oranienburger Lebens­mit­tel­marktes "Maxnat" stattgegeben. Damit darf die Antragstellerin vorläufig (d.h. bis zu einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache) das von ihr angemietete Gebäude in der Berliner Straße als Lebens­mit­telmarkt nutzen.

Der Landrat des Landkreises Oberhavel hatte der Antragstellerin am 12. September 2006 - einen Tag vor der beabsichtigten Eröffnung des Lebens­mit­tel­ge­schäftes - untersagt, das Gebäude als Verkauf­s­ein­richtung zu nutzen und zugleich die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Zur Begründung hatte der Landrat angeführt, dass die beabsichtigte Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe, da es an der aufgrund der beabsichtigten Nutzung­s­än­derung erforderlichen baurechtlichen Genehmigung fehle und eine solche wegen einer ausstehenden Suche nach Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg durch die Antragstellerin derzeit auch nicht erteilt werden könne.

Das Verwal­tungs­gericht hat dem Antrag der Antragstellerin nunmehr stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Unzutreffend sei die Annahme der Behörde, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Nutzung des Gebäudes als Lebens­mit­telmarkt einer Baugenehmigung bedürfe. Das Gebäude sei zu DDR-Zeiten eine typische Kaufhalle gewesen; diese Nutzung sei auch legal erfolgt. Der Umstand, dass nach Schließung der Kaufhalle das Gebäude zeitweilig leer stand bzw. vorübergehend als Möbelhaus genutzt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass eine zum Erlöschen der Baugenehmigung führende Nutzungsaufgabe vorgelegen habe. Die frühere Kaufhalle habe trotz des Leerstandes und der anderweitigen Nutzung in ihrem äußeren Erschei­nungsbild keine wesentlichen Änderungen erfahren und erscheine deshalb nach der Verkehr­s­auf­fassung noch für eine Nutzung als Lebens­mit­telmarkt offen. Die Frage einer Muniti­o­ns­räumung durch die Antragstellerin stelle sich daher nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 19.10.2006

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