21.11.2024
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Dokument-Nr. 31358

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Verwaltungsgericht Potsdam Gerichtsbescheid16.11.2021

Bei fehlendem Vorkaufsrecht muss Gemeinde darüber unverzüglich Zeugnis ausstellenVorlage des Kaufvertrags oder Mitteilung dessen Inhalts nicht erforderlich

Besteht kein Vorkaufsrecht, muss die Gemeinde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB unverzüglich darüber ein Zeugnis ausstellen. Die Gemeinde kann die Ausstellung nicht von der Vorlage des Kaufvertrags oder der Mitteilung dessen Inhalts abhängig machen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Käufer eines Grundstücks im Jahr 2020 vor dem Verwal­tungs­gericht Potsdam gegen die Gemeinde auf Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts. Ein Vorkaufsrecht bestand zwar tatsächlich nicht, jedoch verweigerte die Gemeinde die Ausstellung, weil der Käufer bisher nicht den Kaufvertrag vorgelegt hatte.

Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses über Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB ein Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts zu. Die Beklagte habe die Ausstellung nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht vorgelegt hat.

Bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts muss Inhalt des Kaufvertrags nicht mitgeteilt werden

Besteht kein Vorkaufsrecht, so das Verwal­tungs­gericht, dann bestehe auch keine Pflicht zur Vorlage des Kaufvertrags oder der Mitteilung dessen Inhalts. Dies sei nur dann erforderlich, wenn es um die Frage der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde gehe. In diesem Fall sei der Inhalt des Kaufvertrags für die sachgerechte Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts notwendig.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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