15.11.2024
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Dokument-Nr. 2575

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Beschluss20.06.2006Verwaltungsgericht Potsdam3 L 799/05 und 3 L 801/05
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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss20.06.2006

Bombodrom-Streit: Teilerfolge für Bund und Gegner

Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, das früher von den sowjetischen Truppen genutzte Gelände in der Kyritz-Ruppiner Heide durch die Bundeswehr weiter nutzen zu lassen, und zwar unter anderem als Luft-Boden-Schießplatz. Hiergegen sind beim Verwal­tungs­gericht Potsdam insgesamt 20 Klagen anhängig.

Ende 2003/Anfang 2004 hat das Verwal­tungs­gericht Potsdam mit Eilbeschlüssen die aufschiebende Wirkung von fünf Klagen wieder­her­ge­stellt, so dass die Bundeswehr das Gelände jedenfalls solange nicht für Übungen nutzen darf, bis über die Klagen entschieden worden ist.

Im Dezember 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland die Abänderung der Eilbeschlüsse wegen veränderter Umstände beantragt. In einem Erörte­rungs­termin am 17. Mai 2006 hat die zuständige Kammer des Verwal­tungs­ge­richts die Sach- und Rechtslage in allen fünf Fällen mit den Beteiligten erörtert. Das Verfahren der Stadt Wittstock (als Rechts­nach­folgerin der Gemeinde Schweinrich) hat sich daraufhin erledigt. Mit Beschlüssen vom 23. Mai 2006 hat das Verwal­tungs­gericht über die Anträge der Betreiber einer Putenfarm und einer Hotelanlage entschieden und die Abänderung der alten Eilbeschlüsse abgelehnt. Hiergegen hat die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde erhoben, über die das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat.

Nun hat das Verwal­tungs­gericht auch in den verbleibenden zwei Eilverfahren Entscheidungen getroffen. In dem Verfahren der Stadt Rheinsberg (als Rechts­nach­folgerin der Gemeinde Flecken Zechlin) wurde dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Abänderung stattgegeben. Damit ist die Verwal­tungs­ent­scheidung des Bundes­mi­nis­teriums der Verteidigung vom 9. Juli 2003, wonach der Truppen­übungsplatz Wittstock als Luft-Boden-Schießplatz genutzt werden soll, gegenüber der Stadt Rheinsberg sofort vollziehbar. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht ausgeführt, dass die Stadt Rheinberg durch die beabsichtigte Nutzung, insbesondere die durch den An- und Abflug entstehende Lärmbelastung, nicht nachhaltig in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt sei.

In dem Verfahren der Gemeinde Lärz hat das Verwal­tungs­gericht den Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Abänderung des zuvor zugunsten der Gemeinde ergangenen Beschlusses abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gemeinde hätte aus Lärmschutz­gründen auch weiterhin ein überwiegendes Interesse daran, dass der Übungsbetrieb nicht schon vor der Entscheidung über ihre Klage aufgenommen werde. Die vom Bundes­mi­nis­terium der Verteidigung getroffene Abwägungs­ent­scheidung habe die bei niedrigen Flughöhen ermittelten Spitzenpegel an dem Messpunkt Ichlim Hotelgelände nicht ausreichend berücksichtigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 21.06.2006

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