18.10.2024
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Dokument-Nr. 33836

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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss19.03.2024

Protestcamp gegen Tesla-Werk Grünheide darf vorerst bleibenEilantrag gegen Aufla­gen­be­scheid des Polizei­prä­sidiums Potsdam zum Protestcamp in Grünheide erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat den Eilantrag der Anmelderin der Versammlung „Protestcamp zum Schutz des Waldes“ gegen die von ihr angegriffenen Auflagen in dem Bescheid des Polizei­prä­sidiums für das Land Brandenburg vom 15. März 2024 stattgegeben.

Das „Camp zum Schutz des Waldes“, auch zum „Thema der Wasserknappheit in der Region – gegen die Erweiterung der Tesla-Fabrik“, das sich als Fortsetzung und Fortentwicklung einer entsprechenden erstmalig am 29. Februar 2024 bis zum 15. März 2024 angemeldeten Versammlung versteht, befindet sich in einem Waldgebiet, das von den Erwei­te­rungs­plänen der Tesla-Fabrik in Grünheide betroffen ist. Mit Baumhäusern und ihrer ständigen Anwesenheit wollen die Versamm­lungs­teil­nehmer auf die Bewahrung von Wald und Natur hinweisen. Das bisherige Areal hat eine Größe von 10 Fußballfeldern. Nunmehr soll wegen des Zulaufs von Teilnehmern die Fläche um etwa ein Zehntel und die Anzahl von 15 auf ca. 20 Baumhäuser erweitert werden. Das Polizei­prä­sidium hat mit dem angegriffenen Bescheid im Wesentlichen nicht nur diese Erweiterung abgelehnt, sondern ein Nutzungsverbot für die Baumhäuser ausgesprochen und deren Beseitigung angeordnet, außerdem die Versammlung zeitlich auf den 21. März 2024 begrenzt.

Versamm­lungs­freiheit nicht ausreichend berücksichtigt

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist das VG der Auffassung, dass die zur Begründung der Auflagen vom Polizei­prä­sidium vorgetragenen allgemeinen Erwägungen zu einer Unvereinbarkeit des Protestcamps einschließlich der Baumhäuser mit natur­schutz­recht­lichen und baurechtlichen Vorschriften für die versamm­lungs­rechtlich gebotene Gefah­ren­prognose nicht ausreichen. Auch habe sich die Behörde nicht im gebotenen Maße mit dem Umstand ausein­an­der­gesetzt, dass die Versamm­lungsfreit grund­recht­lichen Schutz genießt, in den nur unter besonderen Bedingungen eingegriffen werden darf. Daher war durch das VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Auflagenbescheid wieder­her­zu­stellen. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (pm/ab)

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