Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss25.09.2007
Bewerber ohne Befähigung zum Richteramt braucht bei Wahl des Präsidenten des Landesrechnungshofes nicht berücksichtigt zu werden
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem ein Bewerber um das Amt des Präsidenten des Landesrechnungshofes seine Zulassung zur Anhörung vor dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Landtages des Landes Brandenburg begehrte.
Der Ausschuss hatte den Antragsteller zu der Anhörung nicht zugelassen, da er nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt. Hintergrund ist die Vorschrift des § 4 Satz 3 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Brandenburg, wonach ein Drittel der Mitglieder des Landesrechnungshofes, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, über die Befähigung zum Richteramt verfügen sollen. Derzeit verfügt - unter Ausnahme des allerdings vom Dienst suspendierten Vizepräsidenten - kein Mitglied des Landesrechnungshofes über die Befähigung zum Richteramt. Angesichts dieses Umstandes erkannte die Kammer keine Verletzung des dem Antragsteller zukommenden Bewerbungsverfahrensanspruchs, da der zuständige Landtagsausschuss in Anknüpfung an die gesetzliche Sollvorschrift eine Beschränkung der zur Anhörung zugelassenen Bewerber in sachgerechter Weise vorgenommen hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 25.09.2007