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Dokument-Nr. 4901

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Beschluss25.09.2007Verwaltungsgericht Potsdam2 L 695/07
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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss25.09.2007

Bewerber ohne Befähigung zum Richteramt braucht bei Wahl des Präsidenten des Landes­rech­nungshofes nicht berücksichtigt zu werden

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem ein Bewerber um das Amt des Präsidenten des Landes­rech­nungshofes seine Zulassung zur Anhörung vor dem Ausschuss für Haushalts­kon­trolle des Landtages des Landes Brandenburg begehrte.

Der Ausschuss hatte den Antragsteller zu der Anhörung nicht zugelassen, da er nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt. Hintergrund ist die Vorschrift des § 4 Satz 3 des Gesetzes über den Landes­rech­nungshof Brandenburg, wonach ein Drittel der Mitglieder des Landes­rech­nungshofes, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, über die Befähigung zum Richteramt verfügen sollen. Derzeit verfügt - unter Ausnahme des allerdings vom Dienst suspendierten Vizepräsidenten - kein Mitglied des Landes­rech­nungshofes über die Befähigung zum Richteramt. Angesichts dieses Umstandes erkannte die Kammer keine Verletzung des dem Antragsteller zukommenden Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruchs, da der zuständige Landtags­aus­schuss in Anknüpfung an die gesetzliche Sollvorschrift eine Beschränkung der zur Anhörung zugelassenen Bewerber in sachgerechter Weise vorgenommen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 25.09.2007

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