21.11.2024
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Dokument-Nr. 30373

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Urteil04.06.2021Verwaltungsgericht Osnabrück9 A 1/21
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil04.06.2021

Strafrechtlich verurteilter Beamter des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück wird aus dem Dienst entferntVG Osnabrück gibt einer Diszi­pli­na­rklage statt

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat durch Urteil nach der mündlichen Verhandlung auf die durch das Land Niedersachsen, vertreten durch das Nds. Ober­verwaltungs­gericht, erhobene Diszi­pli­na­rklage entschieden, dass ein ursprünglich am Verwal­tungs­gericht tätiger Beamter eines Dienstvergehens schuldig und aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen ist.

Der beklagte Beamte aus dem südlichen Emsland war seit dem Jahr 2003 am Verwal­tungs­gericht Osnabrück beschäftigt und seit dem Jahr 2007 als Geschäftsleiter des Gerichts bestellt. Im Jahr 2009 erfolgte seine Ernennung zum Justizamtmann. Mit straf­ge­richt­lichem Urteil aus November 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Osnabrück wegen Untreue in Tateinheit mit Urkun­den­fäl­schung in zwei Fällen jeweils im besonders schweren Fall und Diebstahl zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilung lag die Bestellung von Bürostühlen bei der Justiz­voll­zugs­anstalt (JVA) Lingen zum Preis vom 1.620 € im Namen und auf Rechnung des Verwal­tungs­ge­richts in seiner dienstlichen Funktion im Jahr 2018 zugrunde. Diese Stühle verkaufte er zu einem höheren Preis an Dritte, wobei er zur Verschleierung der Tat die von der JVA gestellte Rechnung verfälscht in den Geschäftsgang des Verwal­tungs­ge­richts gab. Der Beamte erlangte durch die Tat zu Unrecht einen Geldbetrag in Höhe von 1.980 € von dem Dritten sowie die Berich­t­er­stattung in der NOZ online vom 26.11.2020). Aufgrund dieser Verurteilung sowie weiterer Dienst­pflicht­ver­let­zungen, darunter zahlreiche inkorrekte Buchungen im Arbeits­zei­t­er­fas­sungs­system und Kernzeit­ver­let­zungen, war bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten geführt worden, das im Januar 2021 zur Erhebung der Diszi­pli­na­rklage führte, mit der der Dienstherr die Entfernung des beklagten Beamten aus dem Dienst erreichen will.

Entfernung aus dem Dienst wegen schwerer Dienst­pflicht­ver­let­zungen

Die Klage hatte Erfolg. Die Diszi­pli­na­r­kammer des Gerichts war bei ihrer Entscheidung an die rechtskräftigen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden und ist aufgrund des dort festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beamte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Soweit der Beamte eingewandt habe, er habe die Stühle später in den Besitz des Verwal­tungs­ge­richts zurückführen wollen, sei auch dies für das Diszi­pli­na­r­ver­fahren bindend verneint worden und diese Feststellung nicht offenkundig unrichtig. Das VG gehe mit dem Dienstherrn auch davon aus, dass der Beamte zu seinem eigenen finanziellen Vorteil gehandelt habe. Auch im Hinblick auf die ihm vom Dienstherrn vorgeworfene Dienst­pflicht­ver­letzung durch die unterlassene Arbeits­zei­t­er­fassung und die Verletzung der Kernarbeitszeit sei ein Dienstvergehen festzustellen. Bei der Bemessung der für die Dienstvergehen auszu­spre­chenden Diszi­pli­n­a­r­maßnahme ist die Kammer unter Berück­sich­tigung des Strafrahmens der straf­ge­richt­lichen Verurteilung nach einer umfassenden Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beamte durch die von ihm begangenen Dienst­pflicht­ver­let­zungen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)

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