01.04.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
01.04.2025 
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 34914

Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
Drucken
UrteilVerwaltungsgericht Osnabrück7 A 157/23 und 7 A 162/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil

Hersteller scheitern mit ihren Klagen gegen System­be­tei­li­gungs­pflicht nach dem Verpa­ckungs­gesetzVerwal­tungs­gericht Osnabrück weist Klagen gegen Einstufung von Verpackungen als system­be­tei­li­gungs­pflichtig ab

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2025 die Klagen zweier Unternehmen gegen die Stiftung Zentrale Stelle Verpa­ckungs­re­gister abgewiesen, welche die Produkt­ver­pa­ckungen der Kläger als system­be­tei­li­gungs­pflichtig eingeordnet hatte.

Die Zentrale Stelle Verpa­ckungs­re­gister ist seit Inkrafttreten des Verpa­ckungs­ge­setzes (VerpackG) zum 1. Januar 2019 mit hoheitlichen Aufgaben beliehen, um das Verpa­ckungs­gesetz umzusetzen, und ist bundesweit tätig. Da die Behörde ihren Sitz in Osnabrück hat, ist das Verwal­tungs­gericht Osnabrück bundesweit für Streitigkeiten nach dem Verpa­ckungs­gesetz zuständig.

Hintergrund der Verfahren ist die sog. System­be­tei­li­gungs­pflicht der Verpackungen der klägerischen Produkte gem. § 3 Abs. 8 VerpackG. Sind Verpackungen system­be­tei­li­gungs­pflichtig, müssen die Hersteller das Recycling der Verpackungen finanzieren, d.h. Verträge mit einem Systembetreiber schließen.

Gegenstand der Verfahren waren zum einen 17 Verpackungen aus dem Bereich Lackfarben und Beize, z.B. ein Eimer aus Kunststoff, 5 Liter, mit dem Inhalt Lackfarbe (Az.: 7 A 157/23), und zum anderen ein Eimer aus Kunststoff mit Deckel und Henkel zur Befüllung mit 9 kg Salatmayonnaise (Az.: 7 A 162/23). Beide Unternehmen hatten bei der Beklagten beantragt festzustellen, dass die Verpackungen der jeweiligen Produkte nicht system­be­tei­li­gungs­pflichtig seien. Nach Ablehnung der Anträge hatten die Unternehmen jeweils Widerspruch eingelegt, den das Umweltbundesamt zurückwies. Letztendlich haben die Unternehmen sodann im September 2022 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Das Verfahren 7 A 157/23 wurde von den Beteiligten als "Muster-Verfahren" für den Bereich der Bauchemie angesehen und hat weitreichende Bedeutung über die 17 streit­ge­gen­ständ­lichen Verpackungen hinaus.

Die Kläger haben vorgetragen, dass es auf die individuellen Eigenschaften der jeweiligen Verpackung ankomme, d.h. auf die konkreten Vertriebs- und Entsorgungswege, äußere Form und Gestaltung sowie auf das Volumen und Material der Verpackung. Die Beklagte habe bei ihrer Einord­nungs­ent­scheidung zu Unrecht - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf den von der Gesellschaft für Packungs­ma­rkt­for­schung (GVM) im Auftrag der Beklagten erstellten Katalog system­be­tei­li­gungs­pflichtiger Verpackungen abgestellt.

Die Kammer ist der Sichtweise der Beklagten gefolgt. Die Beklagte habe die streit­ge­gen­ständ­lichen Verpackungen zu Recht als system­be­tei­li­gungs­pflichtig eingestuft. Verpackungen sind gem. § 3 Abs. 8 VerpackG system­be­tei­li­gungs­pflichtig, wenn eine Verkaufs- oder Umverpackung vorliegt, die mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Unter private Haushalte fallen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG nicht nur private Haushaltungen, sondern auch vergleichbare Anfallstellen, wie Kantinen und Gaststätten, aber auch landwirt­schaftliche Betriebe und Handwerks­be­triebe, deren Verpa­ckungs­abfälle maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe im haushalts­üb­lichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Es sei darauf abzustellen, bei wem die Verpackung typischerweise als Abfall anfalle. Auf die individuelle Betrachtung des einzelnen Herstellers komme es dabei nicht an. Vielmehr sei eine abstrakt-typisierende Betrach­tungsweise - auch um möglichen Missbrauchs­fällen entge­gen­zu­wirken - angezeigt. Die Beklagte habe auch die sie selbst bindenden Verwal­tungs­vor­schriften in Form des Katalogs zur Erleichterung der Einord­nungs­ent­schei­dungen erlassen und ihrer Entscheidung im Einzelfall zugrunde legen dürfen. So handele es sich bei der Einordnung von Verkaufs- und Umverpackungen nach ihrer System­be­tei­li­gungs­pflicht um eine Masse­n­er­scheinung. Die Kammer hat sich den von der GVM im Auftrage der Beklagten erstellen Kataloginhalten und ihrer Methodik nach durchgeführter umfassender Beweisaufnahme aus eigener Überzeugung angeschlossen. Danach sei nachvollziehbar und schlüssig begründet maßgeblich auf das Abgren­zungs­kri­terium der Füllgröße der jeweiligen Verpackung abzustellen. Die Kläger unterlagen zudem mit ihrem geltend gemachten Anspruch auf Rückgän­gig­machung bzw. Löschung der Veröf­fent­lichung des jeweiligen Feststel­lungs­be­scheides von der Internetseite der Beklagten. Die Beklagte sei nach Ansicht der Kammer berechtigt gewesen, die Einord­nungs­ent­schei­dungen als Allge­mein­ver­fü­gungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. So hätten die Feststellungen nicht nur Auswirkungen für die Kläger als Hersteller, sondern vielmehr für sämtliche mit dem jeweiligen Prüfungs­ge­genstand befasste Personen.

Die Urteile (Az. 7 A 157/23 und 7 A 162/23) sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat jeweils die Berufung an das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34914

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI