14.11.2024
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Dokument-Nr. 12684

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Beschluss24.11.2011Verwaltungsgericht Osnabrück6 B 61/11
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss24.11.2011

Schlacht­zu­lassung eines Schlachthofes kann bei baulichen und hygienischen Mängeln entzogen werdenMängel nur durch Neubau oder grundlegende bauliche Umstruk­tu­rie­rungen der vorhandenen Bausubstanz behebbar

Die Entziehung der Schlacht­zu­lassung eines Schlachthofes wegen seit Jahren festgestellter und nicht dauerhaft beseitigter Mängel baulicher und hygienischer Art ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Osnabrück.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Nieder­säch­sische Landesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit (LAVES) einem im Landkreis Osnabrück ansässigen Schlachthof aufgrund zahlreicher, seit Jahren festgestellter und nicht dauerhaft beseitigter Mängel baulicher und hygienischer Art die Schlacht­zu­lassung für das Schlachten von Rindern und das Herstellen weißer Pansen als Lebensmittel unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.

Auch durchgeführte Verbes­se­rungs­maß­nahmen im baulichen Bereich führten nicht zur Beseitigung des bestehenden Grundproblems

Den hiergegen von der Betreiberin des Schlachthofes eingelegten Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwal­tungs­gericht Osnabrück abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die im Betrieb des Schlachthofes festgestellten Mängel in der Summe als gravierende Verstöße gegen lebens­mit­tel­hy­gi­e­ne­rechtliche Vorschriften zu beurteilen seien. Auch die im Schlachthof bis zum Entzug der Schlacht­zu­lassung durchgeführten Verbes­se­rungs­maß­nahmen im baulichen Bereich beseitigten nicht das dort bestehende Grundproblem. Es komme aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse in der Betriebsstätte immer wieder zu Kontakten der Schlachtkörper mit dem Boden, den Wänden, anderen Einrich­tungs­ge­gen­ständen sowie anderen Schlachtkörpern und damit deren Kontamination. Dieses Problem lasse sich auch nach eigenem Bekunden der Antragstellerin letztlich nur durch einen Neubau oder grundlegende bauliche Umstruk­tu­rie­rungen der vorhandenen Bausubstanz beheben, was die Antragstellerin zwar seit Jahren angekündigt, jedoch nie umgesetzt habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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