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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil24.06.2025

Schüler muss für mit immitierter "Heckler & Koch"-Spiel­zeug­pistole ausgelösten Amok-Einsatz der Polizei 10.000 Euro Gebühren zahlenVerwal­tungs­gericht bestätigt Gebühren für Polizeieinsatz an einem Osnabrücker Schulzentrum

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Klage eines Schülers gegen einen Gebüh­ren­be­scheid der Polizei­di­rektion Osnabrück in Höhe von 10.000,- € abgewiesen.

Hintergrund war ein Polizeieinsatz am 28. September 2023 an einem Osnabrücker Schulzentrum. Der Kläger - damals 14 Jahre alt - hantierte gegen 10.40 Uhr auf dem Schulhof mit einer schwarzen Spiel­zeug­pistole aus Plastik, gefüllt mit gelben Plastik­kü­gelchen (Softair-Pistole, imitiert eine halbau­to­ma­tische "Heckler & Koch"-Pistole, kleiner Lauf innen rot gefärbt), herum und streckte sie nach oben in die Luft. Ein Lehrer, der in einem der umliegenden Schulgebäude unterrichtete, bemerkte, dass der Kläger eine dunkle Schusswaffe in den Händen hielt. Er teilte diesen Umstand einer Kollegin, die daraufhin mit einem Tablet Fotos von dem Kläger machte, sowie der Schulleitung mit. Ein Amokalarm wurde ausgelöst, weil ein Amoklauf befürchtet wurde. Die Lehrer verschlossen im Rahmen des Amokkonzepts der Schule die Klassentüren und verschanzten sich sowie die Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung informierte die Polizei um 10.50 Uhr. Es kam zu einem groß angelegten Polizeieinsatz bei dem erhebliche Polizeikosten entstanden. Der Kläger sowie ein Freund, der sich mit ihm zusammen im Innenhof aufhielt, verließen in der Zwischenzeit das Schulgelände und wurden sodann um 11.02 Uhr von der Polizei angetroffen und kontrolliert. Sie wurden auf die Polizeiwache gebracht. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 21. März 2024 wegen Störung des öffentlichen Friedens und Bedrohung verurteilt.

Gebüh­ren­be­scheid über 10.000 Euro

Die Polizei­di­rektion Osnabrück setzte mit Gebüh­ren­be­scheid vom 18. November 2024 Gebühren und Auslagen der Polizei in Höhe von 10.000,- € gegenüber dem Kläger fest. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2024 Klage erhoben.

Richter: Kläger hat eine Gefahrenlage vorgetäuscht und muss Gebühren zahlen

Diese hatte nun nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2025 keinen Erfolg. In den nunmehr vorliegenden Urteilsgründen sah das Gericht die Voraussetzungen für die Gebüh­ren­for­derung als gegeben an. Gem. §§ 1, 3, 5 ff. des Nieder­säch­sischen Verwal­tungs­kos­ten­ge­setzes (NVwKostG) i. V. m. Nr. 108.1.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (Anlage zur AllGO) sei der Kläger verpflichtet, die Gebühren in Höhe von 10.000,- € zu zahlen. Der Kläger habe eine Gefahrenlage vorgetäuscht. Er habe auch die veranlasste Amtshandlung der Polizei zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz). Dieses subjektive Element des Vortäuschens in Nr. 108.1.4 der Anlage zur AllGO sei als Voraussetzung hier erfüllt. Die Kammer hat dazu in der mündlichen Verhandlung neben dem Kläger auch mehrere Zeugen und Zeuginnen befragt. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gehe die Kammer davon aus, dass sich der Vorsatz des Klägers auch auf eine Alarmierung und einen unnötigen Polizeieinsatz erstreckt habe.

Anzeichen für unmittelbar bevorstehenden Amoklauf lagen vor

Zum Zeitpunkt des Anrückens der Polizei hätten hinreichende objektive Anhaltspunkte für die Annahme eines unmittelbar drohenden Amoklaufs vorgelegen. Aus einer Entfernung von 15 bis 18 Meter Luftlinie hätte jede andere durch­schnittlich befähigte Person die Spiel­zeug­pistole für eine echte Waffe gehalten. Infolge dieser Gefahrenlage habe die Polizei rechtmäßige Amtshandlungen vorgenommen, die gebüh­ren­pflichtig gewesen seien. Sie sei hierbei ausschließlich zur Abwehr von Gefahren tätig geworden. Der Kläger habe dadurch Kosten verursacht, zu deren Begleichung er grundsätzlich gesetzlich verpflichtet sei. Die in dem streit­ge­gen­ständ­lichen Bescheid festgesetzten Gebühren entsprächen den Vorgaben der AllGO und seien nicht rechtswidrig. Aufgrund der gesetzlichen Deckelung auf 10.000,- € (vgl. die damals geltende Fassung der AllGO) sei insbesondere die Höhe der Gebühren nicht zu beanstanden. Über die restlichen von der Polizei­di­rektion aufgestellten Gebühren in Höhe von 27.778,25 € hatte die Kammer nicht zu entscheiden.

Das Urteil (Az. 5 A 635/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit der Berufung vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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