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03.03.2026 

Dokument-Nr. 35802

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Urteil02.03.2026Verwaltungsgericht Osnabrück5 A 176/25 und 5 A 584/24
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil02.03.2026

Bürger kann Oberbür­ger­meister nicht wegen mangelhafter Umsetzung eines Bürgerbegehrens verklagenVerwal­tungs­gericht weist kommu­na­l­rechtliche Klagen gegen die Umsetzung des sog. "Radentscheids" und gegen den Oberbür­ger­meister der Stadt Lingen ab

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück hat die kommu­na­l­recht­lichen Klagen gegen die Umsetzung des sog. "Radentscheids" und gegen den Oberbür­ger­meister der Stadt Lingen abgewiesen.

In ihrer mündlichen Begründung zu dem Urteil im Verfahren 5 A 176/25 führte die Vorsitzende der Kammer aus, die Klage des Klägers gegen die Stadt Osnabrück wegen einer aus seiner Sicht mangelhaften Umsetzung des sog. "Radentscheids" durch die Verwaltung der Beklagten (vgl. dazu die Berich­t­er­stattung der Neuen Osnabrücker Zeitung, z.B. im Artikel vom 18.8.2025: "Radentscheid wird teilweise nicht umgesetzt: Bürger klagt gegen Stadt Osnabrück") sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger als Bürger der Stadt Osnabrück und Radfahrer könne kein eigenes subjektives öffentliches Recht auf Umsetzung des Ratsbeschlusses durch die Beklagte geltend machen. Nicht einmal ein Ratsmitglied wäre als Einzelperson befugt, eine entsprechende Klage zu erheben. Es sei Aufgabe des Rates, dafür Sorge zu tragen, dass seine Beschlüsse durch die Verwaltung ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Zur Begründung des Urteils im Verfahren 5 A 584/24 führte die Kammer aus, dass auch die Klage der Klägerin, einer im Rat der Stadt Lingen vertretenen Fraktion, gegen den Oberbür­ger­meister der Stadt Lingen wegen einer - aus Sicht der Klägerin - Überschreitung seiner Kompetenzen in vier separaten Verwal­tungs­vor­gängen mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Die Klägerin könne als Fraktion für die von ihr begehrte gerichtliche Feststellung keine eigenen Rechte aus dem Nieder­säch­sischen Kommu­na­l­ver­fas­sungs­gesetz (NKomVG) herleiten. Es sei Sache des Rates als zuständiges Organ der Kommune bei vermeintlichen Kompe­tenz­über­schrei­tungen des Oberbür­ger­meisters tätig zu werden. Des Weiteren stehe der Zulässigkeit der Klage auch der sog. Grundsatz der Organtreue entgegen. Nach diesem sei die Fraktion gehalten gewesen, vor Erhebung einer Klage ihr Begehren über den Rat gegenüber dem Oberbür­ger­meister vorzubringen.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können jeweils innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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