19.01.2025
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Dokument-Nr. 29351

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Beschluss23.10.2020Verwaltungsgericht Osnabrück3 B 75/20
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss23.10.2020

Eilantrag eines Gastronomen gegen die von der Stadt Osnabrück verfügte Sperrstunde erfolgreichÖffnung der Gaststätte ab 23 Uhr dennoch weiterhin untersagt

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück dem Eilantrag eines Osnabrücker Gaststätten­betreibers gegen die sog. "Sperrstunde" der Stadt Osnabrück stattgegeben. Sie hat die aufschiebende Wirkung der ebenfalls erhobenen Klage angeordnet.

Die Stadt Osnabrück hatte am 21. Oktober 2020 in Ziffer 2 der "25. Infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Allge­mein­ver­fügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der Atemwegs­er­krankung Covid-19 durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück" geregelt, dass Restau­ra­ti­o­ns­be­triebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Nieder­säch­sischen Gaststät­ten­ge­setzes, insbesondere Restaurants, Freiluft­ga­s­tronomie, Bars, Imbisse oder Cafes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für den Publi­kums­verkehr zu schließen sind. Von dieser Sperrzeit ausgenommen sind Liefer- und Abholdienste. In den noch nieder­zu­le­genden Gründen wird die Kammer maßgeblich auf die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der verfügten Ziffer 2 abstellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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