18.10.2024
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Dokument-Nr. 30903

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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil16.09.2021

VG Osnabrück hebt Baugenehmigung für Senio­ren­woh­nungen Am Salzbach in Bad Rothenfelde aufVorhaben verletzt Rücksicht­nah­megebot

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die den beigeladenen Wohnungs­ei­gen­tümern vom Landkreis Osnabrück erteilte Baugenehmigung aus Oktober 2015 zur Errichtung von vier Mehrfa­mi­li­en­häusern nebst Carportanlagen und Einstellplätzen auf dem Baugrundstück Am Salzbach in Bad Rothenfelde aufgehoben. Die Mehrfa­mi­li­en­häuser sind bereits errichtet. Das VG hat damit einer Klage des Eigentümers des unmittelbar westlich davon gelegenen Verbrau­cher­marktes stattgegeben.

Der Eigentümer des Verbrau­cher­marktes hatte zunächst Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt, den der beklagte Landkreis im März 2019 zurückgewiesen hatte. Der Kläger hatte geltend gemacht, der Landkreis habe bei der Genehmigung der Wohnnutzung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die heranrückenden Senio­ren­woh­nungen durch den Betrieb seines Verbrau­cher­marktes verstärkt Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Insoweit befürchte er, mit lärmmindernden Auflagen für den Betrieb seines Marktes konfrontiert zu werden.

OVG: Bebauungsplan wegen ungelösten Lärmproblematik aufgehoben

Während des zwischen­zeitlich zum Ruhen gebrachten Klageverfahrens hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht auf den dort gestellten Normen­kon­trol­lantrag des hiesigen Klägers im Mai 2021 den vorha­ben­be­zogenen Bebauungsplan Nr. 4 "Südlich der Hannoverschen Straße" der Gemeinde Bad Rothenfelde aufgehoben, der Grundlage für die Baugenehmigung war. Das Oberver­wal­tungs­gericht begründete diese Aufhebung im Wesentlichen mit der ungelösten Lärmproblematik, die einen beachtlichen Abwägungsfehler darstelle.

VG: Ungelöster Lärmkonflikt stellt Rechts­ver­letzung des Klägers dar

Auch das Verwal­tungs­gericht Osnabrück, das das Klageverfahren gegen die Baugenehmigung nach dem Normen­kon­trol­l­urteil wieder­auf­ge­nommen hat, sieht in dem ungelösten Lärmkonflikt eine Rechts­ver­letzung des Klägers. Durch die genehmigte heranrückende Wohnbebauung verschlech­terten sich die rechtlichen Rahmen­be­din­gungen, unter denen der Verbrauchermarkt betrieben werden könne. Der Verbrau­chermarkt wahre die Lärmschutz­ansprüche der Senio­ren­woh­nungen nicht. Entgegen der Ansicht des Landkreises könnten diese auch weitergehende Lärmschutz­ansprüche an den Verbrau­chermarkt stellen, als die bereits vorhandene Wohnbebauung in der Umgebung.

Verletzung des Rücksicht­nah­me­gebotes gegeben

Aus diesem Grund sei eine Verletzung des Rücksicht­nah­me­gebotes gegeben. Das Rücksichtnahmegebot könne nämlich auch dann verletzt sein, wenn ein vorhandener und genehmigter Betrieb, wie der Verbrau­chermarkt, durch die hinzutretende Wohnbebauung mit nachträglichen Lärmschutz­auflagen rechnen müsse. Der Vorsitzende führte in seiner mündlichen Urteils­be­gründung weiter aus, dass die streit­ge­gen­ständliche Baugenehmigung auch nicht teilbar sei. Das Vorhaben sei als Ganzes beantragt und genehmigt worden. Es handele sich um eine Wohnanlage mit vier Häusern.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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