03.12.2024
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Dokument-Nr. 30864

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Urteil16.09.2021Verwaltungsgericht Osnabrück2 A 51/19 und 2 A 67/19
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil16.09.2021

Klagen gegen Pumpversuch für das Wasser­gewinnungs­gebiet Lengerich-Handrup erfolglosMängel am Gutachten nicht hinreichend substantiiert angegriffen

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Klagen von vier Anwohnern und der evangelisch-reformierten Kirche gegen eine dem Wasserverband Lingener Land vom Landkreis Emsland (Beklagter) erteilte wasser­rechtliche Erlaubnis zur befristeten Entnahme von Grundwasser für einen Dauer­pump­versuch im geplanten Wasser­gewinnungs­gebiet Lengerich-Handrup abgewiesen.

Der beklagte Landkreis hatte dem beigeladenen Wasserverband auf dessen Antrag aus September 2016 nach Durchführung einer Vorprüfung der Umwelt­ver­träg­lichkeit (UVP-Vorprüfung) und nach Vorlage zahlreicher Gutachten und einer Wasser­be­da­rfs­prognose für die Trinkwasserversorgung im Februar 2019 die bis zum 31. Dezember 2024 befristete Erlaubnis erteilt, in drei Förderstufen im Rahmen eines dreijährigen Dauer­pump­versuchs Grundwasser aus drei Förderbrunnen zu entnehmen. Die maximale Fördermenge beträgt auf der ersten Stufe ,5 Mio. m³/Jahr, auf der zweiten Stufe 1 Mio. m³/Jahr und auf der dritten Stufe 1,5 Mio m³/Jahr. Die Genehmigung ist sofort vollziehbar, der Beigeladene hat mit der Förderung bereits begonnen.

Kläger befürchten erhebliche Beein­träch­ti­gungen durch die genehmigte Grund­was­ser­för­derung

Gegen diese wasser­rechtliche Erlaubnis haben die Kläger Klage erhoben. Sie bemängeln die der Erlaubnis zugrunde gelegten Gutachten und die Trink­was­ser­be­da­rfs­prognose und befürchten als Eigentümer von Immobilien und landwirt­schaft­lichen Flächen erhebliche Beein­träch­ti­gungen durch die genehmigte Grund­was­ser­för­derung.

VG: Pumpversuche auf drei Jahre beschränkt

Das VG stellte klar, dass es im hiesigen Verfahren nicht um befürchtete Folgen einer Dauerförderung von Trinkwasser, sondern nur einen auf drei Jahre befristeten Pumpversuch mit beschränktem Umfang gehe. Die hierfür vom Beklagten durchgeführte UVP-Vorprüfung, die der Beklagte nach der ersten gerichtlichen Erörterung der Verfahren im Juli diesen Jahres ergänzt hatte, habe letztlich keine Fehler erkennen lassen. Die vom Wasserverband vorgelegten Gutachten seien plausibel und nachvollziehbar und von den Klägern nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden. Insofern seien Schäden an ihrem Eigentum oder nicht ausgleichbare Ertrags­min­de­rungen durch den Pumpversuch nicht zu erwarten.

Kein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl oder Lage der Grund­was­ser­mess­stellen

Auch hätten die Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl oder Lage der zahlreich vorhandenen Grund­was­ser­mess­stellen. Schließlich enthalte die Erlaubnis zum Schutz potentiell betroffener Dritter eine Verpflichtung zur umfassenden, den Pumpversuch flankierenden Kontrolle durch eine Beweissicherung für gegebenenfalls erforderliche Entschä­di­gungs­leis­tungen sowie Abbruch­kri­terien.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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