Die Stadt Meppen hatte dem beigeladenen Verein für Wirtschaft und Werbung aus Meppen auf dessen Antrag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmegenehmigung für die Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich der Veranstaltung "Mobiler Freizeitpark Meppen" an dem genannten Sonntag in der Zeit von 13 bis 18 Uhr in den Straßen Nagelshof, Bahnhofstraße, Hasestraße, Emsstraße, Am Neuen Markt, Nicolaus-Augustin-Straße, Zum Stadtgraben, Hinterstraße, Kuhlstraße bis Bült, Markt, Kirchstraße, Gymnasialstraße, Burgstraße sowie Obergerichtsstraße erteilt.
Die Antragstellerin richtet sich mit ihrer Klage und dem entschiedenen Eilantrag nicht gegen die Sonntagsöffnung an sich, sondern die von der Stadt Meppen zugelassene, in ihren Augen zu weitgehende räumliche Ausdehnung der Verkaufsöffnung auf die Bahnhofstraße und den Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke.
Dem folgte das VG nicht und lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es aus, die erteilte Ausnahmegenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) erforderliche besondere Anlass liege hier vor. Die als Jahrmarkt nach der Gewerbeordnung festgesetzte Veranstaltung "Mobiler Freizeitpark Meppen" sei ein ausreichender Anlass, um die Öffnung der Verkaufsstellen im vorgesehenen Umfang zu rechtfertigen. Die Sonntagsöffnung stelle demgegenüber einen bloßen Annex zu dem Jahrmarkt dar.
Die Stadt Meppen habe nachvollziehbar die Besucherströme, die aufgrund des Jahrmarktes einerseits und aufgrund der Verkaufsöffnung andererseits zu erwarten seien, prognostiziert und anhand von Zahlenmaterial belegt, dass eine deutlich höhere Anzahl an Besuchern und Besucherinnen auf den Jahrmarkt zurückzuführen sein werde. Mithilfe der Daten zu den Besucherströmen aus den Vorjahren sei es der Stadt gelungen, die Ausstrahlungswirkung des Jahrmarkts bis in den von der Antragstellerin bemängelten Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke und damit einen ausreichenden räumlichen Bezug der Verkaufsöffnung zum Jahrmarkt zu belegen.
In der Vergangenheit habe ein verkaufsoffener Sonntag mit Herbstkirmes im fraglichen Bereich etwa dreimal so viele Besucher angezogen wie ein verkaufsoffener Samstag ohne Veranstaltung. Vor diesem Hintergrund sei nicht erheblich, dass der Bereich nordöstlich der Hase-Hubbrücke etwa 1 bis 1,2 km vom Veranstaltungsgelände entfernt liege, zumal die Stadt durch Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten auch nachvollziehbar dargelegt habe, dass auch der genannte Bereich noch zum innerstädtischen zentralen Versorgungsbereich gehöre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)