21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 33054

Drucken
Urteil28.06.2023Verwaltungsgericht Osnabrück1 A 52/22 und 1 A 68/22
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil28.06.2023

VG Osnabrück weist Klagen von Lebens­mit­telmarkt-Betreibern wegen Zwangsbons abE- Bons bei Waagen-Kassen-Systeme unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Klagen zweier Betreiber von Lebens­mit­tel­märkten anlässlich der Verweigerung der Eichung von Waagen-Kassen-Systemen in den Märkten und eichrechtlicher Beanstandungen dieser Systeme durch den beklagten Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) abgewiesen.

In den Märkten wurde bei Prüfungen ihrer Waagen-Kassen-Systeme festgestellt, dass ein Programm installiert worden war, das den kundenseitigen Verzicht auf einen ausgedruckten Bon und stattdessen die Wahl eines Digitalbons zuließ. Daraufhin verweigerte der MEN die Eichung der Waagen-Kassen-Systeme, beanstandete diese und forderte die Inhaber der Märkte auf, die Mängel abzustellen. Es müsse zwingend ein physischer Bon ausgegeben werden (sog. Zwangsbon). Ein Verzicht hierauf durch den Kunden und die Ausgabe eines digitalen Bons anstelle des physischen Bons seien nicht zulässig. Anlässlich der Eichver­wei­ge­rungen und der Beanstan­dungs­be­scheide haben die Kläger Klage erhoben. Die Beanstandungen seien rechtswidrig, da die Richtlinie 2014/31/EU keinen physischen Zwangsbon fordere. Die im Anhang I der Richtlinie unter Ziffer 14 UAbs. 4 genannten Worte "ausgedruckt auf einem Bon oder Etikett" deuteten nicht zwingend auf einen physischen Bon hin. Drucken könne auch im Sinne einer elektronischen Ausgabe verstanden werden. Gängig sei mittlerweile auch der Begriff des PDF-Drucks bzw. des virtuellen Druckens, was sich auch aus internationalen Normwerken ergebe. Der Verbrau­cher­schutz sei in keiner Weise beeinträchtigt, da die Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen digitalem und physischem Bon hätten. Es würden ohne erkennbaren Mehrwert wöchentlich zehntausende Bons gedruckt, die niemand benötige - weder die Kunden noch die Eichbehörden. Der MEN ist der Auffassung, dass die Waagen-Kassen-Systeme der Kläger ohne Zwangsbon nicht den Vorgaben der Prüfungs­be­schei­nigung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) für die einschlägigen Systeme entsprächen. Zudem erfüllten die Systeme nicht die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU. Die klägerische Auslegung sprenge den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen.

VG: Eindeutiger Wortlaut der Richtlinie schließt digitalen Bon aus

Das Gericht ist dem Vortrag des MEN gefolgt. Der Wortlaut der Richtlinie 2014/31/EU, nach dem die Angaben über Wägevorgänge "auf einem Bon oder Etikett ausgedruckt" werden müssten, eindeutig sei. Ein kumulatives Verständnis von "Ausdrucken" als (auch) digitales Drucken, "Bon" als Oberbegriff auch für einen digitalen Bon und "auf" im Sinne von "in einer Datei" schieden aus. Es seien für das Gericht zwar in der Sache keine Gründe vorgetragen worden oder ohne Weiteres ersichtlich, weshalb ein digitaler Bon die Erreichung der Ziele des Richt­li­ni­en­gebers gefährden könne. Allerdings könne die Zulässigkeit des Digitalbons angesichts des eindeutigen Wortlautes dann nur im Wege der Rechts­fort­bildung erreicht werden. Zu einer entsprechenden Rechts­fort­bildung sehe sich die Kammer hier allerdings nicht befugt. Angesichts der Reichweite der Änderung (Vielzahl betroffener Fälle), ihres technischen Charakters und zur Gewährleistung der Normenklarheit müsse der Richt­li­ni­engeber hier tätig werden. Zum anderen widersprächen die Waagen-Kassen-Systeme auch der Prüfungs­be­schei­nigung der PTB und damit der Konfor­mi­täts­er­klärung des Herstellers, deren Teil die Prüfungs­be­schei­nigung sei. Hier müsse nach Auffassung des Gerichts der ursprüngliche Hersteller der Systeme oder ggf. der Verwender als Hersteller im Sinne von § 2 Nr. 6 Hs. 2 MessEG eine Änderung der Prüfungs­be­schei­nigung gegenüber der Physikalisch Technischen Bundesanstalt erwirken. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33054

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI