21.11.2024
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Dokument-Nr. 34303

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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil21.08.2024

Klage gegen Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgreichGewer­be­auf­sichtsamt Osnabrück hatte Sonntagsarbeit für Black Friday und Vorweih­nachts­ge­schäft bewilligt

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Bewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Diese hatte das beklagte Staatliche Gewer­be­auf­sichtsamt Osnabrück erteilt.

Die Bewilligung wurde der in diesem Verfahren beigeladenen Gesellschaft erteilt, deren Haupt­ge­schäftsfeld der Online-Handel mit Merchandising-Artikeln darstellt. Der Beklagte hatte der Beigeladenen in früheren Jahren für die Zeiträume von Anfang bzw. Ende November bis Ende Dezember eine Bewilligung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt. Zuletzt war der Beigeladenen auf Grundlage von § 13 Abs. 5 des Arbeits­zeit­ge­setzes (ArbZG) eine Bewilligung für den Zeitraum vom 3. April 2022 bis zum 13. November 2024 erteilt worden. Diese Bewilligung wurde durch Urteil der 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück vom 11. Oktober 2023 aufgehoben. Auf den daraufhin gestellten erneuten Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 8. November 2023 die nunmehr auf § 13 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) ArbZG beruhende Bewilligung, an vier Sonntagen im November und Dezember 2023 jeweils 300 Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb im Unter­neh­mens­bereich Logistik (Einlagern, Kommissionieren, Verpacken und Versand­be­reit­stellung von gelieferten Handelswaren) zu beschäftigen. Der Beigeladenen sollte so ermöglicht werden, die im Vergleich zum sonstigen Geschäftsjahr besonders große Anzahl an Bestellungen in der Vorweih­nachtszeit schneller abzuarbeiten und eine pünktliche Lieferung zum Weihnachtsfest möglichst lange zu garantieren. Nach der genannten Norm kann die Aufsichts­behörde im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäfts­verkehr erforderlich machen, bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Klägerin: Voraussetzungen für eine Bewilligung von Sonntagsarbeit liegen nicht vor

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nicht vorgelegen hätten - insbesondere hätten auch unter Berück­sich­tigung des sog. "Black Fridays" keine Verhältnisse vorgelegen, die eine Beschäftigung an Sonntagen erforderten. Das Geschäft um den "Black Friday" und das Vorweih­nachts­ge­schäft seien im Handel jährlich wiederkehrende Abläufe, die zum normalen Geschäfts­verlauf gehörten und lange im Voraus planbar seien.

Beklagte: Zum "Black Friday" und im Vorweih­nachts­ge­schäft gibt es erhöhte Auftrag­s­eingänge

Der Beklagte hat vorgetragen, dass sowohl der "Black Friday" als auch das Vorweih­nachts­ge­schäft als besondere Verhältnisse anzusehen seien, auf die die Beigeladene keinen Einfluss habe. Die Teilnahme an dem "Black Friday" durch das Werben mit Rabattaktionen sei im Geschäfts­verkehr üblich und werde von den Kunden erwartet. Bei dem vorweih­nacht­lichen Geschäft handele es sich um saisonalen Spitzenbedarf. Ende November und Anfang Dezember stellten einen Höhepunkt des Umsatzjahres der Beigeladenen dar. Alle Möglichkeiten, um den exponentiellen Anstieg an Auftrag­s­ein­gängen abzuarbeiten und von einer Sonn- und Feiertagsarbeit absehen zu können, seien ausgeschöpft gewesen. Auch die Beigeladene hält die Klage für unbegründet, da mit den durch den "Black Friday" und das Vorweih­nachts­ge­schäft ausgelösten saisonalen Spitzenbedarfen eine Sondersituation vorgelegen habe und das gesetzlich vorgesehene Kontingent von höchstens zehn Sonn- und Feiertagen nur ansatzweise ausgeschöpft worden sei.

Richter: Schutz der Sonntagsruhe hat vor Wettbe­wer­bs­freiheit Vorrang

Die Kammer hat sich den Argumenten der Klägerin angeschlossen. Zwar sei der mit der Vorweih­nachtszeit verbundene Anstieg von Bestellungen ein Umstand, auf den die Beigeladene grundsätzlich keinen Einfluss habe, sodass möglicherweise besondere Verhältnisse im Sinne des Arbeits­zeit­ge­setzes vorlägen. Allerdings hat die Kammer insbesondere darauf abgestellt, dass das Geschäft in der Vorweih­nachtszeit hier keine erweiterte Geschäft­s­tä­tigkeit erforderlich mache. In einer Abwägung der grundrechtlich geschützten Wettbewerbsfreiheit der Beigeladenen mit dem ebenfalls grundgesetzlich verankerten Schutz der Sonntagsruhe habe erstere hier zurückzustehen. Auch wenn die Nichtzulassung von Sonntagsarbeit dazu führe, dass die Beigeladene weniger Bestellungen als in den Vorjahren pünktlich vor dem Weihnachtsfest in den Versand geben könne und damit gewisse Umsatzverluste einhergehen sollten, habe sie dies in der Gesamt­be­trachtung hinzunehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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