18.10.2024
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Dokument-Nr. 31256

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UrteilVerwaltungsgericht Osnabrück1 A 219/19 und 1 A 200/19
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil

Anwohner klagen erfolgreich gegen Straßenausbau­beiträge - Straßenausbau­beitragssatzung fehlerhaftStraßenausbau­beitragssatzung fehlt es an einer wirksamen Vertei­lungs­re­gelung

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat mit zwei Urteilen aufgrund einer mündlichen Verhandlung im Dezember vergangenen Jahres, deren schriftliche Gründe nunmehr vorliegen, zwei Klagen von Anliegern der Straße Am Pappelgraben stattgegeben und die von der Stadt Osnabrück (Beklagte) per Bescheid erhobenen Straßenausbau­beiträge, soweit sie angefochten waren, aufgehoben.

Hintergrund der Erhebung der Straßenausbaubeiträge waren Erneu­e­rungs­a­r­beiten der Straße Am Pappelgraben im Bereich zwischen den Einmündungen in die Quellwiese und Wüstenstraße.

Straße­n­aus­bau­bei­trags­satzung fehlt es an einer wirksamen Vertei­lungs­re­gelung

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidungen führte die Kammer aus, bereits die Straße­n­aus­bau­bei­trags­satzung selbst weise Fehler auf. Konkret fehle es an einer wirksamen Vertei­lungs­re­gelung. Diese betreffe die Einordnung der Straßenart der erneuerten Straße, die maßgeblich dafür sei, wie der entstandene Aufwand verteilt werde.

Richter: Maßgeblich für den von den Anliegern zu tragenden Anteil des Aufwands für Verbesserungen oder Erneuerungen einer Straße ist der tatsächliche Anteil des Anlie­ger­verkehrs am Gesamt­ver­kehr­s­auf­kommen

In ihrer Satzung habe die Beklagte auf die Funktion der Straße nach ihrer Verkehrsplanung abgestellt, nicht auf die tatsächlichen Verkehrs­ver­hältnisse. Maßgeblich für den von den Anliegern zu tragenden Anteil des Aufwands für Verbesserungen oder Erneuerungen einer Straße sei aber der tatsächliche Anteil des Anlie­ger­verkehrs am Gesamt­ver­kehr­s­auf­kommen, zumal die Verkehrsplanung der Gemeinde aufgrund der tatsächlichen Verkehrs­ver­hältnisse überholt sein könne. Die Kammer hat in ihren Entscheidungen auf weitere Zweifel an der gegenwärtig gültigen Satzungs­re­gelung der Beklagten hingewiesen. Die Heran­zie­hungs­be­scheide seien aber allein wegen Fehlens einer wirksamen Vertei­lungs­re­gelung aufzuheben gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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