21.11.2024
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Dokument-Nr. 32714

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Urteil08.03.2023Verwaltungsgericht Osnabrück1 A 10/23
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil08.03.2023

Verwal­tungs­gericht weist Klage von Fachärzten für Innere Medizin wegen Weiter­bildungs­ermächtigung für das Gebiet Allgemeine Medizin abKeine Weiterbildung ohne Facharzttitel nach derzeit gültigen und damit maßgeblichen Weiter­bildungs­ordnung

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat eine Klage zweier Fachärzte für Innere Medizin aus dem Landkreis Osnabrück gegen die Ärztekammer Niedersachsen auf Erteilung der Erlaubnis einer Weiterbildung für das Gebiet Allge­mein­medizin abgewiesen. Die Weiter­bildungs­ordnung der Ärztekammer Niedersachsen sehe seit dem 01.07.2020 keine Möglichkeit mehr vor, dass auch Fachärzte für Innere Medizin auf dem Gebiet der Allge­mein­medizin Weiterbildungen vornehmen (§ 6 WBO).

Ziel der Klage war die Erteilung einer Weiter­bil­dungs­be­fugnis für das Gebiet Allgemeinmedizin für einen Weiter­bil­dungs­zeitraum von insgesamt 24 Monaten statt des im Januar 2020 bewilligten Zeitraums von lediglich 18 Monaten. Der Kläger zu 2) ist nieder­ge­lassener Hausarzt und führt den Facharzttitel "Facharzt für Innere Medizin". Die Klägerin zu 1) ist ebenfalls "Fachärztin für Innere Medizin" und in der Praxis des Klägers zu 2) als angestellte Ärztin beschäftigt. Die Kläger meinten, dass sie aufgrund ihres Antrages aus Ende 2019 bzw. Anfang 2020 und der damals noch gültigen Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Weiter­bil­dungs­be­fugnis für den gesamten Zeitraum von 24 Monaten hätten. Die Kläger haben in ihrer Klageweiter insbesondere darauf abgestellt, dass sie entgegen der Ansicht der Beklagten ausreichende Fallzahlen in den Bereichen der hausärztlichen und psycho­so­ma­tischen Grundversorgung vorweisen könnten.

VG: Weiterbildung ohne Facharzttitel nicht mehr möglich

Der Ansicht der Kläger folgte das Gericht nicht. Es stellte vielmehr vor allem darauf ab, dass es sich bei der anhängigen Klage um eine Verpflich­tungsklage handele. Bei dieser sei der entschei­dungs­er­hebliche Zeitpunkt grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung. Nach der derzeit gültigen und damit maßgeblichen Weiter­bil­dungs­ordnung der Beklagten sei eine Weiter­bil­dungs­er­mäch­tigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Ärzten, die - wie die Kläger - keine Fachärzte in diesem Bereich sind, nicht mehr möglich. Selbst wenn man noch die Weiter­bil­dungs­ordnung in ihrer alten Fassung für anwendbar hielte, hat die Kammer festgestellt, dass die Ablehnung des Antrages der Kläger durch die Beklagte im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen wäre. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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