Dokument-Nr. 5170
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss16.11.2007
Versammlungsauflagen "Musik nur 5 Minuten lang - dann 5 Minuten Pause" und elektroakustische Hilfsmittel bei nur mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßigVG Oldenburg entscheidet über Versammlungsauflagen im Zusammenhang mit einer NPD-Versammlung
Die Auflagen "jeweils nur fünf Minuten Musikbeschallung und danach mindestens fünf Minuten Pause" und "elektroakustische Hilfsmittel nur bei mehr als 50 Versammlungsteilnehmern" sind aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg im Rahmen eines Eilverfahrens bezüglich einer NPD-Versammlung.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschlüssen vom 16. November 2007 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einer vom NPD- Unterbezirk Osnabrück angemeldeten öffentlichen Versammlung in Vechta am 17. November 2007 abgelehnt.
Die Anträge richteten sich dagegen, dass die Stadt Vechta für die Versammlung Auflagen erteilt und u.a. angeordnet hatte, dass Ansagen und Durchsagen aus Anlass der Versammlung nur dann unter Verwendung elektro-akustischer Hilfsmittel verstärkt werden dürften, wenn die Zahl der Versammlungsteilnehmer 50 Personen übersteige und dass die Musikbeschallung die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht übersteigen dürfe und danach eine jeweils mindestens fünf Minuten dauernde Musikpause einzulegen ist. Die Anträge richteten sich auch dagegen, dass die Stadt Vechta als Veranstaltungszeitraum am 17. November 2007 die Zeit von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr genannt hatte. Der Antragsteller machte geltend, dass die Versammlung der NPD durch diese Maßnahmen unzulässig beeinträchtigt werde.
Dem folgte das Gericht aber nicht.
Die Anordnung, dass Ansagen und Durchsagen aus Anlass der Versammlung nur dann unter Verwendung elektro akustischer Hilfsmittel verstärkt werden dürften, wenn die Zahl der Versammlungsteilnehmer 50 Personen übersteige, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Interesse des Versammlungsveranstalters werde nicht unzulässig beeinträchtigt. Denn bei dem Versammlungsort in Vechta handele es sich um einen Innenstadtbereich ohne größere Beeinträchtigung durch Straßenverkehrslärm. Die Stadt habe hierzu ausgeführt, dass der fragliche Bereich für die Zeit der Kundgebung für den Straßenverkehr gesperrt werde, so dass kein sich negativ auf die Kundgebung auswirkender Straßenverkehrslärm entstehe. Zeitgleiche Demonstrationen oder Kundgebungen fänden nicht statt. Soweit daher weniger als 50 Personen an der Kundgebung teilnähmen, könnten diese ohne Schwierigkeiten auch ohne elektro akustische Verstärkungen erreicht werden, und auch Passanten könnten das Demonstrationsgeschehen, soweit sie denn wollten, entsprechend wahrnehmen.
Die Anordnung, dass Musikbeschallung die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht übersteigen dürfe und danach eine jeweils mindestens fünf Minuten dauernde Musikpause einzulegen sei, sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Kammer führte hierzu aus, dass auch in dem Abspielen von Musik mit politischen Inhalten eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung liege. Aber selbst unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der freien Meinungsäußerung könne der Antragsteller nicht für sich beanspruchen, in allen Redepausen während der Versammlung seine Umgebung mit Musik beschallen zu dürfen. Denn unbeteiligte Dritte, Anlieger und die die Versammlung beobachtenden Polizisten würden hierdurch unzumutbar beeinträchtigt.
Soweit sich der Antrag auf den Veranstaltungszeitraum beziehe, sei dieser aus prozessualen Gründen unzulässig. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten verwies die Kammer aber darauf, dass ein Antrag, der darauf gerichtet wäre, die Durchführung der Versammlung in den Zeiträumen von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr sowie von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht durch eine Auflage nach dem Versammlungsgesetz zu untersagen, keinen Erfolg gehabt hätte. Dem stehe voraussichtlich bereits entgegen, dass zuvor zwischen dem Antragsteller und der Stadt Vechta eine Vereinbarung über den Zeitraum von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr für die am 17. November 2007 stattfindende Versammlung getroffen worden sei. Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 16.11.2007
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