14.11.2024
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Dokument-Nr. 5170

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Beschluss16.11.2007Verwaltungsgericht Oldenburg
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss16.11.2007

Versamm­lungs­auflagen "Musik nur 5 Minuten lang - dann 5 Minuten Pause" und elektro­akus­tische Hilfsmittel bei nur mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßigVG Oldenburg entscheidet über Versamm­lungs­auflagen im Zusammenhang mit einer NPD-Versammlung

Die Auflagen "jeweils nur fünf Minuten Musik­be­schallung und danach mindestens fünf Minuten Pause" und "elektro­akus­tische Hilfsmittel nur bei mehr als 50 Versamm­lungs­teil­nehmern" sind aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Oldenburg im Rahmen eines Eilverfahrens bezüglich einer NPD-Versammlung.

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat mit Beschlüssen vom 16. November 2007 Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einer vom NPD- Unterbezirk Osnabrück angemeldeten öffentlichen Versammlung in Vechta am 17. November 2007 abgelehnt.

Die Anträge richteten sich dagegen, dass die Stadt Vechta für die Versammlung Auflagen erteilt und u.a. angeordnet hatte, dass Ansagen und Durchsagen aus Anlass der Versammlung nur dann unter Verwendung elektro-akustischer Hilfsmittel verstärkt werden dürften, wenn die Zahl der Versamm­lungs­teil­nehmer 50 Personen übersteige und dass die Musik­be­schallung die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht übersteigen dürfe und danach eine jeweils mindestens fünf Minuten dauernde Musikpause einzulegen ist. Die Anträge richteten sich auch dagegen, dass die Stadt Vechta als Veran­stal­tungs­zeitraum am 17. November 2007 die Zeit von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr genannt hatte. Der Antragsteller machte geltend, dass die Versammlung der NPD durch diese Maßnahmen unzulässig beeinträchtigt werde.

Dem folgte das Gericht aber nicht.

Die Anordnung, dass Ansagen und Durchsagen aus Anlass der Versammlung nur dann unter Verwendung elektro akustischer Hilfsmittel verstärkt werden dürften, wenn die Zahl der Versamm­lungs­teil­nehmer 50 Personen übersteige, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Interesse des Versamm­lungs­ver­an­stalters werde nicht unzulässig beeinträchtigt. Denn bei dem Versammlungsort in Vechta handele es sich um einen Innen­stadt­bereich ohne größere Beein­träch­tigung durch Straßen­ver­kehrslärm. Die Stadt habe hierzu ausgeführt, dass der fragliche Bereich für die Zeit der Kundgebung für den Straßenverkehr gesperrt werde, so dass kein sich negativ auf die Kundgebung auswirkender Straßen­ver­kehrslärm entstehe. Zeitgleiche Demonstrationen oder Kundgebungen fänden nicht statt. Soweit daher weniger als 50 Personen an der Kundgebung teilnähmen, könnten diese ohne Schwierigkeiten auch ohne elektro akustische Verstärkungen erreicht werden, und auch Passanten könnten das Demon­s­tra­ti­o­ns­ge­schehen, soweit sie denn wollten, entsprechend wahrnehmen.

Die Anordnung, dass Musik­be­schallung die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht übersteigen dürfe und danach eine jeweils mindestens fünf Minuten dauernde Musikpause einzulegen sei, sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die Kammer führte hierzu aus, dass auch in dem Abspielen von Musik mit politischen Inhalten eine grundrechtlich geschützte Meinung­s­äu­ßerung liege. Aber selbst unter Berück­sich­tigung des grund­recht­lichen Schutzes der freien Meinung­s­äu­ßerung könne der Antragsteller nicht für sich beanspruchen, in allen Redepausen während der Versammlung seine Umgebung mit Musik beschallen zu dürfen. Denn unbeteiligte Dritte, Anlieger und die die Versammlung beobachtenden Polizisten würden hierdurch unzumutbar beeinträchtigt.

Soweit sich der Antrag auf den Veran­stal­tungs­zeitraum beziehe, sei dieser aus prozessualen Gründen unzulässig. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten verwies die Kammer aber darauf, dass ein Antrag, der darauf gerichtet wäre, die Durchführung der Versammlung in den Zeiträumen von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr sowie von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht durch eine Auflage nach dem Versamm­lungs­gesetz zu untersagen, keinen Erfolg gehabt hätte. Dem stehe voraussichtlich bereits entgegen, dass zuvor zwischen dem Antragsteller und der Stadt Vechta eine Vereinbarung über den Zeitraum von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr für die am 17. November 2007 stattfindende Versammlung getroffen worden sei. Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg möglich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 16.11.2007

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