Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2005 abgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vorschriften, die die Höhe des den kommunalen Gebietskörperschaften zustehenden Anteils an der Spielbankabgabe regelten, genügten den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Insbesondere verstoße § 8 Niedersächsisches Spielbankgesetz im Zusammenhang mit der SpielbVO nicht gegen die in Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz verankerten Grundsätze.
Ein Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung am Aufkommen der Spielbankabgabe - in welcher Höhe auch immer - lasse sich daher nicht durch Auslegung des Art. 106 Abs. 6 GG herleiten mit der Folge, dass der Ertrag der Spielbankabgabe gemäß Art. 106 Abs. 6 GG allein den Ländern zustehe. Auch das von der Klägerin ins Feld geführte Prinzip der "Abgeltungswirkung" der Spielbankabgabe, wonach mit der Abgabe andere Steuern, insbesondere auch solche, die den Gemeinden zugute kämen, abgegolten würden, vermittele den einzelnen Spielbankgemeinden keinen subjektiv öffentlich rechtlichen Anspruch auf einen Anteil an dem Aufkommen aus der Spielbankabgabe.
Diese Wirkung stehe nämlich ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie beruhe auf Praktikabilitätserwägungen zur Erreichung der notwendigen Transparenz, die es dem Gesetzgeber ermögliche, die durch die Spielbank erzielten Gewinne bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit tatsächlich abzuschöpfen, diese Grenze aber andererseits nicht zu überschreiten.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 08.08.2005