21.11.2024
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Dokument-Nr. 28624

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Beschluss08.04.2020Verwaltungsgericht Oldenburg7 B 842/20 und 7 B 859/20
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss08.04.2020

Zur Eindämmung des Coronavirus darf Wohnmo­bil­nutzung durch Parkverbote eingeschränkt werdenVG Oldenburg lehnt Eilanträge gegen Einschränkungen der Wohnmo­bil­nutzung in den Landkreisen Aurich und Wittmund ab

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat die Eilanträge eines aus dem Landkreis Leer stammenden Wohnmo­bil­tou­risten gegen die Parkverbote in den Landkreisen Aurich und Wittmund abgelehnt, welche diese für den Zeitraum der bevorstehenden Feiertage angeordnet haben.

Das Gericht hat sich nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser auf das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz gestützten Parkverbote befasst, sondern seine Entscheidungen aufgrund einer Güterabwägung getroffen. Dazu hat es die Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung den Freiheits­rechten des Einzelnen aus Artikel 11 Absatz 1 GG auf Freizügigkeit gegen­über­ge­stellt und gewichtet.

Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus hat Vorrang

Danach hat das Gericht entschieden, dass hier der Wunsch des Wohnmobilisten auf freies Reisen in Deutschland und insbesondere Parken seines Wohnmobiles auch in den Landkreisen Aurich und Wittmund nicht so schwer zu gewichten ist wie die Absicht der beiden Landkreise, die Bürger vor einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus zu schützen und die inten­siv­me­di­zi­nische Versorgung weiterhin zu gewährleisten. Der Wohnmobilist muss sich ggfls. andere Zielorte für seine Reisen suchen oder zu Ostern 2020 ganz darauf verzichten. Er kann ggfls. versuchen, im Zuge der noch anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahren später eine eventuelle gerichtliche Abklärung der Rechtmäßigkeit der Parkverbote zu erzielen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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