03.12.2024
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Dokument-Nr. 33873

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Urteil13.03.2024Verwaltungsgericht Oldenburg5 A 6823/17
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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil13.03.2024

VG Oldenburg weist Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Beschluss des Nds. Innen­mi­nis­teriums zur Entschädigung von Gänse­fraß­schäden ab

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat die Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Entschä­di­gungs­fest­set­zungs­be­schluss des Nieder­säch­sischen Innen­mi­nis­teriums abgewiesen.

Mit Beschluss des Innen­mi­nis­teriums vom 31. Juli 2017 war das Land Niedersachsen dazu verpflichtet worden, eine Entschädigung an Landwirte zu zahlen, welche Schäden auf ihren Weideflächen durch unter Naturschutz stehende Wildgänse erlitten hatten. Dagegen hatte das Land Niedersachsen, vertreten durch das Nieder­säch­sische Umwelt­mi­nis­terium, Klage erhoben. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ist die Klage bereits unzulässig, da es sich um einen unzulässigen "In-Sich-Prozess" handelt. Ein gerichtliches Vorgehen des Rechtsträgers Land gegen das eigene Innen­mi­nis­terium ist in einem solchen Fall nicht möglich. Das Land kann durch seine eigene Behörde nicht in geschützten Rechten verletzt worden sein. Das Innen­mi­nis­terium hat bei der Festsetzung von Entschädigungen als sog. "Enteig­nungs­behörde" die gesetzlich festgelegte Entschei­dungs­kom­petenz und wird dabei für das Land und in seinem Namen tätig. Wenn die Entschei­dung­s­praxis in Bezug auf Entschädigungen zwischen Ministerien desselben Bundeslandes umstritten ist, so kann eine solche Streitigkeit innerhalb der Landesregierung, etwa durch Kabinetts­be­schluss, entschieden werden. Eine Entscheidung der Landesregierung kann innerhalb der Behörden durch Weisungen oder Verwal­tungs­vor­schriften durchgesetzt werden. Dieser verwal­tungs­interne Lösungsweg ist gegenüber einer gerichtlichen Klärung vorrangig.

Da das Verwal­tungs­gericht die Klage bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen hat, wurde im Urteil nicht dazu Stellung genommen, ob der Entschä­di­gungs­fest­set­zungs­be­schluss in der Sache richtig war.

Quelle: Verwaltungsgeicht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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