18.10.2024
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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil30.06.2014

Klage im Streit um Überführung von Kreuz­fahrt­schiffen über die Ems erfolglosWasser­rechtliche Erlaubnis rechtmäßig

Die Klage in dem Rechtsstreit des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen den Nieder­säch­sischen Landesbetrieb für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) wurde abgewiesen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Oldenburg entschieden.

Der BUND wendet sich mit der Klage gegen eine wasser­rechtliche Erlaubnis zur Überführung von zwei Kreuz­fahrt­schiffen in Verbindung mit zwei Probestaus der Ems in der zweiten Septemberhälfte 2012 - insoweit bereits durchgeführt - und im September 2014. Mit der wasser­recht­lichen Erlaubnis wurden Neben­be­stim­mungen des Planfest­stel­lungs­be­schlusses für das Emssperrwerk ausgesetzt. Dem Geneh­mi­gungs­ver­fahren lag die Erwägung zugrunde, es könnten möglicherweise Neben­be­stim­mungen des Planfest­stel­lungs­be­schlusses zum Salzgehalt, zum Sauer­stoff­gehalt und zur maximalen Schließdauer des Sperrwerks nicht eingehalten werden.

BUND fürchtet Nachteilte für Tier- und Pflanzenwelt

Der klagende BUND rügt neben Verfah­rens­fehlern insbesondere die Nichteinhaltung von natur­schutz­recht­lichen Anforderungen zum Schutz der Lebensräume in den betroffenen Bereichen der Ems. Er befürchtet wesentliche Nachteile für die Tier- und Pflanzenwelt.

Fehler bei Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung nicht ersichtlich

Das Gericht ist den Argumenten des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht hat in der Urteils­be­gründung ausgeführt, dass die wasser­rechtliche Erlaubnis rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Fehler der durchgeführten Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung seien nicht ersichtlich. Auch sei das Erlaub­nis­ver­fahren zulässig. Eines Planän­de­rungs­ver­fahrens habe es nicht bedurft, da lediglich zwei Neben­be­stim­mungen aus dem Planfeststellungsbeschluss für das Emssperrwerk für einen zeitlich begrenzten Umfang ausgesetzt werden sollen. Im Rahmen der Prüfung der natur­schutz­recht­lichen Verträglichkeit habe der Beklagte mit dem im gerichtlichen Verfahren erlassenen Ergän­zungs­be­scheid auch die Summa­ti­o­ns­wir­kungen mit den für die Schiffs­über­füh­rungen notwendigen Bedarfs­bag­ge­rungen berücksichtigt und bewertet.

Auwälder im geringen Umfang und schlechtem Zustand

Nachvollziehbar seien die Beein­träch­ti­gungen für im Gewässerboden lebende Organismen (Makrozoobenthos) erkannt und abgewogen worden. Die vom Kläger bezeichneten Auwälder seien nur noch in sehr geringem Umfang und schlechtem Zustand im FFH-Gebiet Unterems und Außenems vorhanden. Sie seien nicht als prägend und wertbestimmend für das FFH-Gebiet anzusehen. Auf die Frage, ob das FFH-Gebiet Unterems und Außenems überhaupt zu Recht unter Schutz gestellt worden sei, komme es nicht an, denn selbst wenn die Beein­träch­ti­gungen entgegen der Annahmen des Beklagten wesentlich seien, habe dieser eine rechtlich nicht zu beanstandende Abwei­chungs­prüfung durchgeführt und eine für den Ausgleich erforderliche und auch genügende Kohärenz­si­che­rungs­maßnahme vorgesehen. Diese Maßnahme umfasse 9 ha eines Ausdei­chungs­ge­bietes am Aper Tief im Leda-Jümme-Gebiet und sei auch unter räumlichen und funktionalen Kriterien hinreichend geeignet.

Keine Verletzung des wasser­recht­lichen Verbes­se­rungs­gebotes erkennbar

Der Beklagte habe schließlich sein wasser­recht­liches Bewirt­schaf­tungs­er­messen im Ergebnis ordnungsgemäß ausgeübt. Eine Verletzung des wasser­recht­lichen Verbes­se­rungs­gebotes durch die erteilte Erlaubnis hat das Gericht nicht erkennen können.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ ra-online

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