18.10.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 9719

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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss31.05.2010

Abschie­bung­s­an­drohung für ein in Deutschland geborenes Kind syrischer Abstammung zulässigVoraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat entschieden, dass eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene Abschie­bung­s­an­drohung für ein in Deutschland geborenes Kind syrischer Abstammung zulässig ist, da die Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nicht gegeben sind.

Im zugrunde liegenden Fall lebt die Familie des im Januar 2010 geborenen Kindes seit Anfang 2002 in Deutschland und ist vollziehbar ausrei­se­pflichtig. Eine Abschiebung ist aber aus tatsächlichen Gründen derzeit nicht möglich, so dass deshalb eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Für das hier geborene Kind ist - wie gesetzlich vorgesehen - von Amts wegen ein Asylverfahren eingeleitet worden.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlässt Abschie­bung­s­an­drohung

Den Antrag auf Anerkennung als Asylbe­rech­tigter hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 5. Mai 2010 abgelehnt und eine Abschie­bung­s­an­drohung erlassen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nicht vorlägen. In dem ablehnenden Bescheid hat das Bundesamt darauf hingewiesen, dass die Frage, ob unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schutzes der Familie Abschie­bungs­hin­dernisse vorliegen, in diesem Verfahren nicht zu prüfen sei.

Individuelle Verfol­gungs­gründe wurden nicht geltend gemacht

Diese Entscheidung hat das Gericht nun bestätigt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling liegen voraussichtlich nicht vor. Individuelle Verfol­gungs­gründe seien durch die Mutter des Kindes nicht geltend gemacht worden. Das Gericht betonte, dass in diesem Verfahren das Vorliegen so genannter inlands­be­zogener Abschie­bungs­hin­dernisse, die sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Grundrechtes auf Schutz der Familie ergeben könnten, nicht zu prüfen seien. Derartige Abschie­bungs­hin­dernisse seien nicht gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern gegenüber der zuständigen Auslän­der­behörde geltend zu machen. Hierauf habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem angegriffenen Bescheid vom 5. Mai 2010 zutreffend hingewiesen.

Auslän­der­behörde bestätigt Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis nach Abschluss des Asylverfahrens

Die zuständige Auslän­der­behörde hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, dass das Kind - wie die übrigen Familien­an­ge­hörigen - nach Abschluss des Asylverfahrens eine Aufent­halt­s­er­laubnis erhalten wird, weil eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht absehbar sei.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Oldenburg

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