21.11.2024
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Dokument-Nr. 470

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Urteil21.04.2005Verwaltungsgericht Oldenburg4 A 59/03
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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil21.04.2005

Kfz-Stellplatz im Vorgar­ten­bereich verstößt gegen Denkmalschutz

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat entschieden, dass die Errichtung eines Kfz-Stellplatzes im Vorgar­ten­bereich eines Baudenkmals (Dobbenviertel) gegen denkma­l­rechtliche Bestimmungen verstößt und daher unzulässig ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mehrfa­mi­li­enhaus bebauten Grundstücks. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne des Nieder­säch­sischen Denkmal­schutz­ge­setzes. Der Kläger hatte im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen an seinem Haus im Vorgar­ten­bereich einen Kfz-Stellplatz errichtet, ohne im Besitz einer denkma­l­recht­lichen Genehmigung zu sein. Die Stadt Oldenburg erließ daraufhin eine Beseitigungs- und Wieder­her­stel­lungs­ver­fügung. Sie wies darauf hin, dass der Stellplatz u.a. aus Gründen des Denkmalschutzes nicht geneh­mi­gungsfähig sei. Die charak­te­ris­tischen, noch weitgehend erhaltenen Vorgärten mit ihren typischen Einfriedungen stellten ein gewichtiges denkmal- konstitutives Element für das Gesamtkonzept von Architektur und Garten­ge­staltung dar. Die Einheit von Fassaden, Vorgärten und Straßenraum vermittele weiterhin anschaulich die architektur - und garten­bau­his­to­rischen Elemente, die die Bedeutung des Viertels in besonderer Weise ausmachten. Das Verwal­tungs­gericht hat nunmehr die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage des Eigentümers des Hauses gegen die Verfügung der Stadt Oldenburg abgewiesen. Damit bestätigte es die Auffassung der Stadt, dass der Wert des Denkmals durch die Errichtung eines Kfz-Stellplatzes im Vorgar­ten­bereich beeinträchtigt werde. Die Kammer hatte bereits im Jahr 2001 die Klage auf Erteilung eines Bauvor­be­scheides für die beabsichtigte Errichtung einer Souter­rain­garage in einem denkmal­ge­schützten Objekt im Bereich des Dobbenviertels abgewiesen und in diesem Zusammenhang auf weitere - der Stadt bekannte - Verstöße gegen denkma­l­rechtliche Bestimmungen (ungenehmigte Errichtung von Stellplätzen im Vorgar­ten­bereich) hingewiesen. In dem nunmehr ergangenen Urteil folgte die Kammer aber der Argumentation des Klägers nicht, die Stadt habe wegen zahlreicher sich in der Umgebung befindender Einstellplätze und Garagen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht richtig angewandt. Vielmehr sei in dem Vorgehen der Stadt ein sachgerechtes System zur Schaffung ordnungsgemäßer Zustände zu sehen. Gleichzeitig wies die Kammer aber auch darauf hin, dass die Stadt bei einer möglichen Vollstreckung der Beseitigungs- und Wieder­her­stel­lungs­ver­fügung den Gleich­heits­grundsatz erneut beachten müsse. Sie müsse vor einer eventuell erforderlich werdenden Vollstreckung gegenüber dem Kläger die Verwaltungs - bzw. Rechts­be­helfs­ver­fahren bezüglich eventueller anderer Verstöße in räumlicher Nähe zum Grundstück des Klägers maßgeblich vorantreiben.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 03.05.2005

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