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07.07.2026 

Dokument-Nr. 36083

Sie sehen zwei Feuerwehrmänner mit Atemschutzmasken.
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Beschluss24.06.2026Verwaltungsgericht Oldenburg15 B 1105/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss24.06.2026

Eilantrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland gegen dessen Zuordnung zu anderer Ortsfeuerwehr erfolgreichZur Auslegung einer Feuer­wehr­satzung

Die 15. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg hat dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brookmerland auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, mit dem dieses sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortsfeuerwehr innerhalb der Samtgemeinde wendete.

Hintergrund der Neuzuordnung ist die Umstruk­tu­rierung des örtlichen Brandschutzes in der Samtgemeinde Brookmerland, die auf Grundlage eines hierfür erstellten Feuer­wehr­be­da­rfsplans erfolgte. Die in der kommunalen Feuer­wehr­satzung umgesetzte Neuordnung sieht insbesondere die Einrichtung von vier - statt vorher fünf - Ortsfeuerwehren vor. Die Angehörigen der Einsatz­ab­teilung werden den vier Feuer­wehr­stan­dorten auf Grundlage eines hierfür erarbeiteten Zonenmodells nach Maßgabe ihrer aktiven Meldeadresse zugeordnet. Eine Bestands­schutz­re­gelung sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz für all jene Einsatzkräfte vor, die bereits vor dem 1. Januar 2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde waren. Die Bestands­schutz­re­gelung erfährt in der Feuer­wehr­satzung wiederum dadurch eine Einschränkung, dass der Bestandsschutz bei einem Wechsel des Wohnortes entfällt. In Bezug auf diese Einschränkung des Bestands­schutzes, auf die es im Fall des Antragstellers ankam, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, dass sie auf Wohnortwechsel ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sei, sodass sämtliche Umzüge, die ab diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, den Bestandsschutz entfallen ließen.

Dieser Auffassung hat sich die Kammer nicht angeschlossen. Die Beachtlichkeit von Wohnortwechseln bereits ab dem 1. Januar 2020 könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Stattdessen lege die gewählte Formulierung der Regelung eine Geltung erst ab dem Inkrafttreten der Feuer­wehr­satzung am 1. November 2025 nahe. Dies entspreche auch dem Ziel der Vorschrift, langjährig gewachsene Gemeinschaften und bestehende Strukturen innerhalb der Ortsfeuerwehren zu wahren, und schütze zugleich das Vertrauen der Betroffenen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Umzüge seien mit Blick auf einen Entfall des Bestands­schutzes somit grundsätzlich unbeachtlich.

(§ 17 Abs. 2 der Feuer­wehr­satzung der Samtgemeinde Brookmerland lautet:

(2) Die in § 9 genannten Angehörigen der Einsatz­ab­teilung werden gemäß dem Standort der Feuerwehrwache und ihrer aktiven Meldeadresse unter Berück­sich­tigung des Zonenmodells gemäß Anlage 1 den entsprechenden Feuer­wehr­stan­dorten zugeordnet. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Einsatz­ab­teilung, die bereits vor dem 01.01.2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr waren (Bestands­schutz­re­gelung). Der Bestandsschutz entfällt bei einem Wechsel des Wohnortes.)

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Samtgemeinde Brookmerland kann Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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